Eigentümervertretung

| 24. August 2015 15:40 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


18:12

Wir (5 Eigentümer) haben zu einen Brief mit Briefkopf "Eigentumergemeinschaft .... Strasse, PLZ Stadt" eine Mängelliste unseres Neubaues an unseren eingesetzten Verwalter (auch Bauherr) mit Fristsetzung zur Stellungnahme gesandt.
Die Reaktion ist, das wir eines Rechtsfehlers und einer Urkundenfälschung wegen des Briefkopfes "beschuldigt" werden, weil nur der Verwalter die Eigentümergemeinschaft vertreten kann. Das ist auch richtig so, aber die Frage ist ob wir "Urkundenfälscher" bei einem gemeinsamen Brief (Mängelliste) an unseren Verwalter sind?

24. August 2015 | 17:08

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Die Reaktion des Verwalters ist deutlich übertrieben. Wenn alle Eigentümer der WEG den Brief unterschrieben haben, ist die Bezeichnung durchaus zutreffend. Zwar kann nur der Verwalter die WEG nach außen vertreten, aber nichts hindert die Eigentümer daran, sich intern im Rechtsverhältnis mit dem Verwalter als WEG zu bezeichnen, sofern alle Eigentümer mitziehen. Der Straftatbestand der Urkundenfälschung ist daher nicht verwirklicht.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 25. August 2015 | 07:12

Danke für Ihre Antwort,aber gilt dieses auch wenn nicht alle Eigentümer namentlich in Brief aufgeführt sind und die Definition "Eigentümergemeinschaft, Strasse, PLZ, Stadt, vertreten durch Name1, Name2, Name3,...." und ohne Unterschrift an die Verwaltung gesandt wurde?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. August 2015 | 18:12

Sehr geehrter Ratsuchender,

nein, dann gilt das nicht. Dann ist die Bezeichnung als Eigentümergemeinschaft zwar rechtlich fehlerhaft, aber noch lange keine Urkundenfälschung.

Ich rege an, sich von solchem Sperrfeuer nicht ablenken zu lassen und die Wahl eines neuen Verwalters zu überlegen.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. August 2015 | 07:48

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