Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich verstehe Ihre Schilderung so, dass Sie zugunsten Ihres Nachbarn eine Baulast übernommen haben, wonach Sie die Grenzbebauung zu Wohnzwecken dulden. Das heißt, es handelt sich um eine sogenannten Abstandsbaulast, wonach die eigentlich erforderlichen Abstandsflächen dieses Gebäudes auf Ihr Grundstück übernommen werden.
Ist diese Baulast erst einmal im Baulastenverzeichnis eingetragen, können Sie diese nicht mehr durch eigene Erklärung "zurückziehen". Vielmehr kann nur die Baubehörde schriftlich auf die Baulast verzichten (§ 71 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung BW). Die Baulast steht nicht zur Disposition der beteiligten Grundstückseigentümer, da damit öffentlich-rechtliche Bauvorschriften gesichert werden (hier: Abstandsflächen zwischen Gebäuden).
Die Baubehörde darf allerdings nur auf die Baulast verzichten, wenn ein öffentliches Interesse daran nicht mehr besteht, etwa weil das begünstigte Gebäude zwischenzeitlich abgebrochen wurde. Das ist hier aber nach Ihrer Schilderung nicht der Fall. Insoweit wird leider auch eine "Anregung" an die Baubehörde auf Verzicht nicht zum Erfolgt führen, da die Baulast öffentlich-rechtlich weiterhin erforderlich ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Baulast, die schon seit 2 oder 3 Jahren besteht Löschung möglich?
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Beantwortet von
Rechtsanwalt Florian Bretzel
Zusammenfassung
Eine Baulast steht nicht zur Disposition der beteiligten Grundstückseigentümer und kann nur durch Verzicht der Baubehörde aufgehoben werden.
Eine Baulast steht nicht zur Disposition der beteiligten Grundstückseigentümer und kann nur durch Verzicht der Baubehörde aufgehoben werden.
Ich habe ein Grundstück in der Gemarkung Argenbühl, Lkr Ravensburg, Baden-Württemberg.
Mein voriger Nachbar hatte eine Landwirtschaftliche Garage stehen auf seinem Grundstück.
Dieses Grundstück wurde verkauft samt dieser Garage an einen Herrn aus Stuttgart, BW.
Die Garage wollte er dann als Ferienhaus umbauen, diese stand aber direkt an der Grenze und musste von mir eine Baulast bekommen, die er mit der Auflage bekommen hatte, dass später, nämlich jetzt an meinem Haus ein Balkon errichtet wird, bei dem er dann ebenfalls eine Baulast bekommen würde.
Dies wurde so auch unterzeichnet.
Nun hatten alle Nachbarn unterschrieben, er nicht. Ich sollte damit einverstanden sein, dass er an diese Grundstücksgrenze dann wegen Sichtschutz in sein Wohnzimmer drei Bäume einpflanzt, die so 12-14 meter hoch werden.
Dies wollte ich nicht, da ich dann nur auf Bäume sehen werde und nicht auf die Alpenkette.
Nun hat meine Architektin die Palnung so geändert, dass die Balkone nun eine kleinere Ausladung bekommen haben und ich nun diese Balkone nicht so nutzen kann wie ich möchte.
Das Landratsamt samt der Gemeinde stimmte zu und ich baute diesen Balkon an mein Haus, obwohl mein Nachbar trotzdem nochmals gegen diesen Balkon über das Landratsamtes seinen Einwand schilderte.
Nun meine Frage: Der Vertrag gegenseitiger Baulastübernahme ist somit nicht zustande gekommen.
Kann ich die Baulast meines Nachbarn wieder zurückziehen?
Mit freundlichen Grüßen
Löschung Löschung Grundstück Verzicht