Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich kann der Eigentümergemeinschaft das Recht zustehen, von Ihnen die Entfernung des wilden Weins, sofern er die gesamte Fassade hochgewachsen ist analog §§ 910
, 906
, 1004 BGB
verlangen. Wenn der oder ein Voreigentümer Ihrer Wohnung die Anpflanzung vorgenommen hat, sind Sie durch den Kaufvertrag in dessen Rechtsposition eingetreten. Allerdings ist vor einer abschließenden Beurteilung zu prüfen, ob und was bezüglich der Pflanze beschlossen worden ist – hierzu ist Einsicht in die Beschluss-Sammlung Ihrer Eigentümergemeinschaft, die üblicherweise vom Verwalter geführt wird, zu nehmen. Auch ist zu prüfen, ob nicht der Erwerber Ihrer Wohnung die Kosten der Entfernung tragen muss, worauf der Kaufvertrag zu untersuchen wäre.
Dadurch, dass 15 Jahre lang keine Beanstandungen erfolgt sein, könnte die Eigentümergemeinschaft den Bewuchs des Gemeinschaftseigentums akzeptiert und ihre Rechte folglich verwirkt haben, was ebenfalls zu prüfen ist.
Ich rate Ihnen daher, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
13. Juli 2015
|
18:26
Antwort
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