Sehr geehrter Fragesteller,
1.
nach dem Gesetzestext gem. § 90 TKG
ist der Besitz
von Sendeanlagen verboten, "die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind"
.
Demnach kommt es nicht darauf an ob und in welcher Art eine solche Sendeanlage eingesetzt worden ist.
Allein der Besitz ist strafbar.
2.
Da Sie auch wußten dass Sie eine solche Sendeanlage besitzen, haben Sie hinsichtlich des Besitzes auch vorsätzlich gehandelt. Vorsatz bedeutet kurz gesagt: Sie wußten was Sie tun und Sie wollten es auch. In Ihrem Fall: Sie wollten eine solche Kamera haben und haben diese sich auch bewußt besorgt und hatten die Kamera bewußt in Ihren Besitz behalten. Demnach haben Sie vorsätzlich gehandelt.
3.
Gem. § 17 StGB
handelt der Täter jedoch ohne Schuld und kann daher nicht bestraft werden, wenn bei Begehung der Tat bei ihm die Einsicht fehlt Unrecht zu tun und er dies nicht vermeiden konnte. Da Sie nicht wußten das der Besitz einer solchen Kamera möglicherweise strafbar ist, fehlte Ihnen die Einsicht Unrecht zu tun. Vermeidbar ist ein solcher Irrtun dann, wenn dem Täter sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtwidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen und er auf diesem Wege zur Unrechtseinsicht gekommen wäre.
4.
In Ihrem Falle kommt es, meiner Meinung nach, aber auch darauf an, ob es Ihre Kamera einen anderen Gegenstand vortäuscht oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet ist oder "nur" klein ist.
Eine Kamera die nur klein ist und deshalb versteckt werden kann, ist meiner Meinung nach nicht von dem Straftatbestand umfasst.
5.
Um die notwendigen Schritte gegen das Ermittlungverfahren einleiten zu können ist jedoch Akteneinsicht unumgänglich. Sie sollten daher einen Rechtsanwalt damit beauftragen. Gerne übernimmt unsere Kanzlei Ihre Vertretung.
6.
Sollte eine Strafbarkeit festgestellt werden und sind Sie nicht strafrechtlich vorbelastet werden Sie wahrscheinlich zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Die Höhe hängt dabei von Ihrem Einkommen ab.
Möglich ist jedoch eine Einstellung des Verfahrens mit Auflagen.
Ich weise aber ausdrücklich darauf hin, das eine Prognose über die Strafhöhe immer schwierig ist, insbesondere ohne Akteneinsicht.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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vielen Dank Herr RA Bordasch für Ihre, wenn auch sehr beunruhigende Einschätzung.
Zum Thema "vorsatz" haben Sie juristisch recht.
Natürlich kaufte ich die Kamera bewußt,jedoch wie Sie vermuten ohne Einsicht Unrecht zu tun.
Es ging es mir auch überhaupt nicht darum,einen Gegenstand zu erwerben,der einen anderen vortäuscht,sondern nur eine kleine Kamera, die man auch entsprechend vor den Zugriff der Kinder verstecken und schützen kann. Das es sich dabei um eine Ausführung handelt, die aussieht wie ein Schraubenkopf,war für mich vollkommen unerheblich.Letztendlich wissen Kinder in dem Alter sowieso nicht,wie eine Kamera aussieht.
Jedoch demontieren sie erfahrungsgemäß alle größeren Gegenstände,auch Kameras!
Ich wollte nur eine unauffällige Kamera kaufen. Da diese Kameras bei dieser Firma unter dem Begriff "Schraubenkamera" oder auch "Knopfkamera" ausgewiesen waren und auch so aussahen,war für mich niemals der Kaufgrund.
Aussschlaggebend war die Größe und die Möglichkeit des versteckten Einbaus in meinem eigenen Wohnhaus!
Dort wurde diese auch durch mich herausgegeben!
Strafrechtlich erfasst bin ich bis dato nicht.
Dies wollte ich noch dazu anmerken.
PS.: Der zuständige ermittelnde Kripobeamte beruhigte mich zwar und sieht keinen Grund,einen Anwalt einzuziehen,aber darauf verlassen kann ich mich nicht.
Ich kann mir es nicht leisten,vorbestraft zu sein!
Haben Sie schon ähnliche Beispiele erlebt,
kann ich als besorgter Familienvater deswegen verurteilt oder sogar mit Haft belegt werden?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
die Ermittlungsbehörden suchen in letzter Zeit verstärkt nach solchen Sendeanlagen; dies ging in letzter Zeit auch durch die Presse.
Zu einer Haftstrafe (mit oder ohne Bewährung) werden Sie wohl nicht verurteilt werden, soweit Sie nicht einschlägig vorbestraft sind.
Vorbestraft im umgangssprachlichen Sinne sind Sie, wenn Sie zu mindestens 91 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt werden sollten. Dies ist die Grenze für die Eintragung in das Führungszeugnis. Auch dies ist in Ihrem Falle eher unwahrscheinlich.
Wie oben bereits ausgeführt kann jedoch ohne Akteneinsicht keine mehr als wage Aussage bezüglich der zu erwartenden Strafe getroffen werden.
Bei freundlichen Hinweisen von Kripobeamten hinsichtlich der Notwendigkeit von der Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes sollte man immer vorsichtig sein, da diese ein eigenes Interesse haben die Ermittlungen ungestört durchführen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt