Liegenschaftsvermessung:Was ist für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr maßgebend?

2. Juni 2015 14:21 |
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Vertragsrecht


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Sehr geehrter Ratgeber,

In meiner Auftragsbestätigung zur Liegenschaftsvermessung heißt es ausdrücklich:

„Die Kostenabrechnung erfolgt nach der Verwaltungskostenverordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWVL) vom 19.11.2012 (GVBI. S. 484)."

Das am 24.02.2014 beauftragte Vermessungsbüro nahm aber als Grundlage für die Erstellung des Kostenbescheids die am 19.05.2014 (GVBI. S. 122) geänderte Verwaltungskostenverordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom, die erst am 01.06.2014 in Kraft trat.

Daraufhin bat ich um entsprechende Korrektur des Kostenbescheids und erhielt folgende Antwort:

„Für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr ist der Beginn der Amtshandlungen der Liegenschaftsvermessung maßgebend.

Die Amthandlung beginnt mit dem aktuellen Abruf der Katasternachweise und den örtlichen Vermessungsarbeiten.

Der Abruf und die Vermessungsarbeiten fanden in der 13. Woche dieses Jahres statt.

Feste Preisvereinbarungen, Abrechnungsmodalitäten oder Pauschalvereinbarung mit oder ohne zeitliche Bindung sind nur im privatrechtlichen Bereich möglich."

Ist das Datum der Auftragserteilung oder der Beginn der Amtshandlungen der Liegenschaftsvermessung für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr maßgebend?

Mit freundlichen Grüßen



Ratsuchender

2. Juni 2015 | 15:23

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

bei der Vermessung handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe. Das ergibt sich bereits aus der Anwendung des Verwaltungskostenrechts. Es liegt kein Auftrag im Sinne des BGB vor.

Die Kosten ergeben sich aus der von Ihnen zitierten Verordnung in der jeweils gültigen Fassung in Verbdingung mit dem Verwaltungskostengesetz und des Verwaltungskostenverzeichnisses.

In der Regel wird mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung die Gebührenforderung fällig, d.h. nicht mit Auftragserteilung/Antrag.

Ich gehe davon aus, dass hessisches Landesrecht Anwendung findet.
§ 23 HVwKostG:
"Wird eine Verwaltungskostenordnung [...] geändert, gelten für Amtshandlungen, die aufgrund eines Antrags oder einer Anregung des Kostenschuldners begonnen wurden, die aber noch nicht beendet sind, die bisherigen Vorschriften, soweit sie für den Kostenschuldner im Einzelfall günstiger sind."

Ich verstehe die Vorschrift so, dass altes Recht nur dann Anwendung findet, wenn nach altem Recht bereits mit der Amtshandlung begonnen wurde, was bei Ihnen wohl nicht der Fall ist.

> Es kommt auf die Amtshandlung an.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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