Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Ihnen erteilte Auskunft ist wohl falsch begründet, im Ergebnis aber dennoch korrekt. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BGH unerheblich, wofür ein Entgelt verlangt wurde, da die Entscheidung vom 13.05.2014 nur eine von vielen zu diesem Thema ist. Grundsätzlich sagt der BGH, dass ein Entgelt für eine Leistung, die die Bank in eigenem Interesse erbringt, nicht um Rahmen einer AGB vereinbart werden kann. Somit stellt sich die Frage, wofür das Entgelt vereinbart wurde. Sollte damit nur der Aufwand der Vertragsdokumentation abgegolten werden, wäre die Differenzierung Darlehensvertrag/Prolongation unerheblich und das Entgelt zu Unrecht verlangt worden.
Allerdings unterliegen entsprechende Erstattungsansprüche nach dem BGH-Urteil vom 28.10.2014 einer maximal 10jährigen Verjährung, uns zwar gerechnet ab dem Tag der Gebührenbelastung. Da Sie die Gebühr im August 2004 bezahlt haben, sind die Erstattungsansprüche jedenfalls seit August 2014 verjährt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
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