Informationsveranstaltung einer Klinik für plastische Chirurgie

16. April 2015 17:24 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ein jegliches Preisausschreiben ist bei einer Werbeveranstaltung einer Klinik für plastische Chirurgie nach dem HWG (Heilmittelwerbegesetz) verboten. Es kommt nicht darauf an, ob als Preis eine medizinische Behandlung ausgelobt wird oder ein sonstiger Gewinn.

Eine Klinik für plastische Chirurgie möchte gerne Patienten und Interessenten zu einer allgemeinen offenen Informationsveranstaltung in ihre Räumlichkeiten einladen. Die Veranstaltung soll nach Praxisschluss in den Abendstunden erfolgen und dauert ca. 2-3 Stunden. Es soll allgemein über Behandlungsmöglichkeiten in der Klinik informiert werden.

Als flankierende Maßnahmen sollen weitere Aussteller wie ein Juwelier, ein Friseur, eine Kosmetikfirma usw. die Besucher vor Ort über ihr Waren- und Dienstleistungsangebot informieren. Das Highlight des Abends soll eine kleine Modenschau eines niedergelassenen Bekleidungsgeschäftes sein. Es werden kostenlose Getränke und Häppchen gereicht.

Es soll eine kleine Verlosung geben, in der ausschließlich Waren der flankierenden Aussteller zu gewinnen sind. Keinesfalls Leistungen oder Produkte der Klinik.

Ist eine solche Veranstaltung in Bezug auf das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zulässig?

Einsatz editiert am 16.04.2015 17:32:21

Einsatz editiert am 18.04.2015 07:07:03

21. April 2015 | 08:28

Antwort

von


(87)
Hachelallee 88
75179 Pforzheim
Tel: 07231/1331993-0
Web: https://www.kanzlei-steenberg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

bitte verstehen Sie, dass in diesem Rahmen kein Gutachten zu der Rechtmäßigkeit der Veranstaltung erstellt werden kann. Neben dem HWG gilt es natürlich auch noch das UWG und auch das Berufsrecht zu beachten und ggf. sogar steuerrechtliche Aspekte in Erwägung zu ziehen. Um eine solche Veranstaltung rechtssicher zu gestalten, empfehle ich Ihnen dringend einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Medizinrecht zu konsultieren. Achten Sie dabei auf die Kombination beider Fachanwaltstitel! Die Rechtsanwaltskammer oder einschlägige Suchportale helfen Ihnen dabei.

Zur Frage des HWF möchte ich Ihnen jedoch mitteilen, dass bereits das Gewinnspiel einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 HWG darstellt. Dieser verbietet die sog. Publikumswerbung (allegorische Werbung). Es ist dabei unerheblich, ob es eine medizinische Behandlung oder andere Produkte zu gewinnen gibt. Bereits die Tatsache, dass ein Gewinn ausgelobt wird ist verboten.

Das Gewinnspiel muss somit unbedingt gestrichen werden. Was die sonstige Veranstaltung angeht muss genau analysiert werden, wer dort wann und wie genau auftritt und wie zusammengearbeitet wird. Dies müssten Sie - wie bereits gesagt - mit einem entsprechenden Anwalt ausführlich besprechen. Dazu sind die Absprachen zwischen Ihnen und den Ausstellern unbedingt zu betrachten.

Auch wenn ich Ihnen nun leider keine positivere Antwort geben konnte, so hoffe ich dennoch Ihnen geholfen zu haben.

Beste Grüße aus Pforzheim


Jan Gregor Steenberg, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz


Rechtsanwalt Jan Gregor Steenberg, LL.M.
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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