Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Da ich aber keine vorläufigen, sondern feste Beiträge bezahlt habe, ist meine Frage, ob eine rückwirkende Erhöhung der Beiträge in meinem Fall berechtigt ist?"
Eine rückwirkende Erhöhung dürfte nach Ihrer Schilderung schon deswegen nicht möglich sein, weil die neue Einkommenslage grundsätzlich erst 1 Monat nach Zustellung des Steuerbescheids an Sie zu berücksichtigen ist.
Eine rückwirkende Berechnung wäre daher nur dann möglich, wenn Sie den Steuerbescheid verspätet bei der Krankenkasse eingereicht hätten.
Die Berechnungsmethode der Kasse ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, denn mit Aufnahme des Gewerbes bestehen laut Steuerbescheid 2013 eben die berechneten monatlichen Einnahmen.
Daher darf man in 2014 ab Januar auch von diesem errechneten Betrag ausgehen ( für 2013 natürlich nicht !) und zwar solange bis Sie den Steuerbescheid 2014 bzw. anderweitige Nachweise (BWA über steuerberater) über das gesunkene Einkommen in 2014 nachweisen.
Hier sollten Sie also schnellstens bei der Kasse das Problem der gesunkenen Einnahmen deutlich machen und erfragen, welche Nachweise außer dem Steuerbescheid 2014 für eine Anpassung nach unten akzeptiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Herr Fork,
danke für ihre schnelle Antwort!
Meine Nachfrage:
Es ist so, das die KK jeweils im November wissen will, wie es um meine Einkommensverhältnisse steht. Ich schicke ihr daraufhin den neuesten Stand, sprich Steuerbescheid, zu und die KK berechnet dann die Höhe des neuen Beitrags, welcher bisher immer für die Zukunft galt, also wenn ich den Beitragsbescheid der KK bekommen habe (meist im Januar), wurde ab dem Folgemonat (also Februar) angepasst. Sie schreiben:
„Eine rückwirkende Erhöhung dürfte nach Ihrer Schilderung schon deswegen nicht möglich sein, weil die neue Einkommenslage grundsätzlich erst 1 Monat nach Zustellung des Steuerbescheids an Sie zu berücksichtigen ist."
Ist ihre Aussage so zu verstehen, dass die KK von ihrer bisherigen Praxis, den Beitrag im Januar für die Zukunft anzupassen, abweichen darf und der nachberechnete Betrag in Höhe von 1.160 € (ab Juli 2014) rechtens ist, weil mein Steuerbescheid für 2013 am 13.06.2014 ausgestellt wurde?
Nachfrage 1:
"Ist ihre Aussage so zu verstehen, dass die KK von ihrer bisherigen Praxis, den Beitrag im Januar für die Zukunft anzupassen, abweichen darf und der nachberechnete Betrag in Höhe von 1.160 € (ab Juli 2014) rechtens ist, weil mein Steuerbescheid für 2013 am 13.06.2014 ausgestellt wurde?"
Wenn Ihnen der Steuerbescheid auch im Juni 2014 vom Finanzamt zugestellt worden ist, darf die Krankenkasse den Beitrag wie oben geschildert rückwirkend ab dem Folgemonat an die durch den Steuerbescheid ausgewiesenen Einkommensverhältnisse anpassen.
Denn Sie müssen nach Erhalt des Steuerbescheids unverzüglich dafür sorgen, dass dieser der Krankenkasse zur Kenntnis kommt (§ 206
I Nr. 2 SGB V).
Die bisherige Praxis der Kasse erklärt sich vermutlich so, dass der Steuerbescheid ein gesunkenes Einkommen auswies, sodass der Beitrag nach unten angepasst wurde.
Sollte dies nicht der Fall sein, so sollten Sie bei Ihrer Krankenkasse nachfragen aus welchem Grunde sie nunmehr von der bislang praktizierten Praxis abweicht.