Stützmauerbau 2009

| 15. Februar 2015 11:33 |
Preis: 75€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um ein rückwirkend belastendes Naturschutzgesetz und nachbarschaftsrechtliche Ansprüche einer Gemeinde nach jahrelanger Duldung.

Hallo Hr. Tautorus,

Wir haben uns 2009 ein Haus mit ca. 7,5 ar Grundstück gekauft. Unser Haus steht oben an der Straße, unsere Grundstücksfläche von 7,5 ar fällt ab wie ein Weinberg. Deshalb haben wir es fast mittig auf 2 Etagen aufgefüllt und mit Stützmauern ( Rundsteine ) die Erde aufgefangen. Am Ende des Grundstückes haben wir mit den Rundsteinen eine 15 m lange und ca. 2,10 m hohe Mauer gebaut, damit die aufgefüllte Erde eine Stütze hat.
Hinter der Mauer fließt ein kleiner Bach, der links von der Mauer einen Abstand von ca. 2 m zum Bach hat und rechts ca. 4 m zum Bach hat. Wir haben uns mit der Mauer an den Nachbarschaftsgrenzen orientiert, sind fast auf gleicher Höhe wie alle linken Nachbarn und mind. 2,5 m weiter weg vom Bach wie die Mauer des rechten Nachbarn.
Nun kommt das Umweltamt und verlangt von uns das wir die ganze Mauer ( 324 Steine a 40 kg ) wieder abreißen müssen da ab letzten Jahres ab 1.1.2014 ein neues Gesetz besagt das man 5 m Abstand zum Bach einhalten muss.
Der Grünstreifen zwischen unserer gebauten Mauer und dem Bach gehört unserer Gemeinde Ölbronn-Dürrn.
Die will jetzt auch das wir die Mauer abbauen da wir nicht den Grenzabstand von 2,50 m eingehalten haben, sondern an oder auf der Grenze die Mauer errichtet haben.
Sie übernimmt keine Abstandsflächenbaulast.
Nun meine Fragen :
Gilt für die Mauer ein Bestandsrecht da sie ja schon knapp 6 Jahre besteht bevor das neue Gesetz kam ?
Es besteht auch lt. Naturschutz keine Hochwassergefahr. Muss ich die Mauer niedriger machen ?
Gibt es eine Möglichkeit die Mauer stehen zu lassen oder kann der Naturschutz darauf bestehen das wir die Mauer wegmachen müssen um die 5 m Abstand zum Bach einzuhalten ?
Hab ich eine Möglichkeit mit dem Bürgermeister ( habe nächste Woche einen Termin bei ihm ) oder dem Gemeinderat eine Einigung zu finden die Mauer stehen zu lassen ?
Gibt es Sonderregelungen die ich beim Naturschutz und bei der Gemeine nutzen oder anbieten kann damit die Mauer stehen bleiben kann ?
Wir haben eine Frist bis 31.3.2015 erhalten um die Mauer zu entfernen. Zu dieser Jahreszeit und den Wetterumständen ist das nicht möglich. Es handelt sich um ca. 60 Kubik Erde die große Lkw's und große Maschine ab und wegtragen müssen. Die würden in der nassen Erde einsinken und auf unserem Grundstück den Berg nicht gefüllt hochfahren können. Wielang MAXIMAL kann ich eine Fristverlängerung hinaus zögern ?
Bin für jegliche Info und Hilfe dankbar !!!

Es grüßt Sie freundlichst
Fam. Leibbrand



Einsatz editiert am 15.02.2015 12:21:26

15. Februar 2015 | 13:52

Antwort

von


(1395)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragesteller,

man muss Ihre Angelegenheit unter drei Blickrichtungen betrachten.
1. Baurecht, hier gilt das Baugesetzbuch des Bundes, BauGB. Dazu das Baunutzungsrecht
2. Nachbarschaftsrecht mit den landesrechtlichen Nachbarschaftsgesetzen.
3. Naturschutz mit den lande- und bundesgesetzlichen Regelungen.

Dazu muss man in alle vorhandenen Akten, Unterlagen, Baupläne und Korrespondenz Einblick nehmen – was mittels Akteneinsicht - § 29 VwVfG beantragt werden kann – um ein abschließendes Urteil abgeben zu können. Ganz wichtig ist auch der Augenschein vor Ort, der durch eine Ferndiagnose nicht ersetzt werden kann.

Dies vorangestellt ist es so, dass die Ihnen gesetzte Frist zum 31.3.2015 unter allen Aspekten durchaus verlängert werden kann, denn Behörden dürfen von Bürgern nichts Unmögliches verlangen. Stellen Sie deshalb unverzüglich – jedoch „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht in der Sache" entsprechende Fristverlängerungsanträge unter Glaubhaftmachung dessen, was Sie zum Schluss Ihrer Fragestellung nachvollziehbar schildern.

Achten Sie aber bitte unbedingt auf Rechtsmittelfristen, die Ihnen im Rahmen von Rechtsmittelbelehrungen ggf. bereits erteilt wurden. Diese müssen Sie für Widerspruch und/oder Klage (Klage wg. des Prozesskostenrisikos zuvor anwaltlich prüfen lassen) unbedingt einhalten, weil sonst Bestandskraft eintritt, die nichtmehr rückgängig zu machen ist.

Summarisch sehe ich in der Naturschutzfrage noch die besten Chancen, weil ein Gesetz mit nahezu 5-jähriger Rückwirkung schon bedenklich in Ihr Eigentum eingreift und Bestandsschutzfragen tangiert, so dass ggf. auch enteignungsrechtliche Fragen (sog. Legalenteignung) relevant werden könnten, Rechtsweg dann zum ordentlichen Gericht, Art 14 III 3 GG .

Ggü. der Gemeinde wäre in der Tat an eine nachträgliche Baulast zu denken und mit der Gemeinde zu verhandeln, weil es mir auf den ersten Blick unredlich erscheint, dass die Gemeinde jetzt, nach ebenso langer Duldung auf den Zug des Naturschutzes aufspringen will. Hier wäre Verhandlungsspielraum und auch im Ablehnungsfalle eine ermessenfehlerhafte Entscheidung verwaltungsgerichtlich zu überprüfen.

Äußerstenfalls wäre wegen der Fristsetzungen zum Rückbau an einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu denken. All dies und ggf. auch Fragen einer etwaigen Prozesskostenhilfe sollte dann ein/e mit dem Verwaltungs- und Baurecht vertraute Anwalt/in möglichst vor Ort eingehender prüfen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Ergänzung vom Anwalt 18. Februar 2015 | 13:44

Nach § 31 BauGB können auch Ausnahmen zulässig sein:

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Ich weise auch auf § 57 NaturschutzG BW hin, der das Verfahren regelt, wenn es zu Einschränkungen Ihres Eigentums durch den Naturschutz kommt, die sonst nicht abgewendet werdne können:

§ 57 NaturschG BW:

"Eigentumsbindung, Entschädigung
(1) Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich unmittelbar aus diesem Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ergeben, sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) entschädigungslos zu dulden, soweit in § 58 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. §§ 7 bis 16 des Landesenteignungsgesetzes gelten entsprechend. Bei der Bemessung der Entschädigung werden jedoch Vermögensvorteile, die als mittelbare Folge eines zugelassenen Eingriffs, insbesondere durch die Entnahme von Bodenbestandteilen, eingetreten sind oder eintreten können, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene die Vermögensvorteile durch eigene Aufwendungen von Kapital oder Arbeit zulässigerweise bewirkt hat.

(3) Anstelle einer Entschädigung kann der Eigentümer die Übernahme des Grundstücks durch den Begünstigten verlangen, wenn ihm mit Rücksicht auf die durch die Maßnahme eintretenden Nutzungsbeschränkungen nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten.

(4) Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung oder die Übernahme nicht zustande, so entscheidet auf Antrag die Enteignungsbehörde in entsprechender Anwendung des Landesenteignungsgesetzes . Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen." (Ende Zitat)

Ansonsten können Sie Rechtsmittel ganz einfach fristwahren (= ggf. zunächst auch ohne oder mit knapper Begründung) selbst einlegen. Das Ganze per Einschreiben an die Behörde, von wo der Bescheid gekommen ist. Es kommt nicht auf die Form sondern auf den Inhalt an, also dass Sie gegen den Bescheid mit dem Az,: xy vom …(Datum) das nächst zulässige Rechtsmittel einlegen möchten. Sollte eine Klage erforderlich sein (das steht in der Rechtsmittelbelehrung) sollten Sie das besser von einem Anwalt zuvor prüfen lassen.

Bewertung des Fragestellers 17. Februar 2015 | 00:27

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Im Enddefekt weiß ich nicht mehr als vorher, mit einem...könnte sein oder evtl. oder wäre möglich kann ich leider nichts anfangen,schade um die 77 €

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Eine Ferndiagnose kann natürlich nicht die Aufklärung erbringen, wie etwa nach Abschluss eines Widerspruchverfahrens oder gar eines rechtskräftigen Urteil. Beides setzt umfangreiche Akteinsicht und Aktenstudium voraus und kann Monate dauern.
Sie hatte mir leider nicht einmal mitgeteilt, in welchem Bundesland Ihr Anwesen liegt, also welches Nachbarschaftsrecht und welche Baunutzungsverordnungen gelten.
Ansonsten ist es so, dass – sofern für Ihre Mauer seinerzeit eine Baugenehmigung erforderlich war – es leider keinen Bestandsschutz für sog. illegale Bauten gibt. Das ist aber auch allgemein bekannt. Die Gemeinde kann aber nach Baurecht den Rückbauanspruch auch verwirkt haben, wenn sie den rechtswidrigen Zustand geduldet hat und den Eindruck genährt hat, sie werde nicht mehr einschreiten. Dass Sie sich an den Nachbarn orientiert haben, gibt Ihnen leider keine Abwehrrechte, denn es gibt nicht so etwas wie einen Gleichbehandlungsanspruch im Unrecht.
Das BauGB sieht aber auch Ausnahmen

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. Februar 2015
5/5,0

Im Enddefekt weiß ich nicht mehr als vorher, mit einem...könnte sein oder evtl. oder wäre möglich kann ich leider nichts anfangen,schade um die 77 €


ANTWORT VON

(1395)

Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Miet- und Pachtrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht