Sehr geehrter Fragesteller,
Sie fragen wörtlich "die Wortwahl "zur Verfügung gestellt" - ist das wirklich geschenkt oder ist dieser Vertrag sehr schwammig formuliert und vom Elternteil X in der Zukunft anfechtbar (kann Elternteil X das Geld als "nicht geschenkt sondern nur zur Verfügung gestellt" irgendwann wieder zurückfordern?)"
Ihrer Anfrage muss ich dahingehend beantworten, dass es nicht alleine auf die Formulierung "zur Verfügung gestellt" ankommen wird. Der Vertrag klingt trotz der Auswahl des Wortes "Schenkung" nach einem Erbverzichtsvertrag.
Trifft das zu, so gilt folgendes: Der Erblasser muss einen Erbverzichtsvertrag höchstpersönlich abschließen und ihn notariell beurkunden lassen, damit er Rechtswirksamkeit entfaltet. Ohne notarielle Beurkundung könnte das Gewollte nicht rechtswirksam sein.
Zurück zu Ihrer Frage: Eine Schenkung ist nach dem Gesetz:
"Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt."
Da mit der Vereinbarung eventuelle Pflichtteilsansprüche bezüglich des Nachlasses Elternteil Z von Kind Y erloschen sein sollen, kann kaum von Unentgeltlichkeit gesprochen werden, womit schon keine Schenkung vorliegen würde.Dies gilt umsomehr, als der Verzicht eine Gegenleistung darstellt.
Wenn Sie das Geld annehmen, kann es bis zu 3 Jahre nach den Regeln der ungerechtigten Bereicherung zurückgefordert werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf diesen Jahres. Der Grund dafür ist, dass die "Schenkung", die keine ist, unter der Bedingung für den Erbverzicht gezahlt wurde.Wenn es hier keinen Erbverzicht gegeben hätte, wäre auch der Betrag nicht gezahlt worden. Die Zahlung ist rechtlich unberechtigt und nach den Regeln der unberechtigten Bereicherung zurückzuerstatten. Dafür bliebe Ihr Erbanspruch erhalten.
Die Lösung wäre hier, den Vertrag umzuformulieren und notariell beurkunden zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Danke für Ihre schnelle Antwort !!!
Eine kleine Frage hätte ich allerdings noch:
Kann man ein formloses Schreiben aufsetzen (ohne Notar), in dem Elternteil X mir (Kind Y) den Betrag XXXXX schenkt, ich auf meinen Pflichtteil von Elternteil Z verzichte ?
Und Elternteil X das Geld aber nicht zurückfordern kann ?
Wie müsste das Schreiben aussehen (kurz und knapp) ? ? ? ?
Oder geht das gar nicht ohne Notar..... ?
Herzlichen Dank !!!!!!!!
Kind Y :-)
Der Erbverzicht ist ohne notarielle Beurkundigung NICHT wirksam:
Der Erbverzicht muss vor einem Notar erklärt werden.
Sie können sich das Geld jedoch ohne entsprechende Erklärung schenken lassen.