'zur Verfügung gestellte' Schenkung

| 23. Januar 2015 11:37 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Hallo,
meine Frage bezieht sich auf einen Vertrag zwischen mir und dem lebenden Elternteil:

Ein Elternteil ist im vergangenen Jahr verstorben. Um nun nicht den (vermutlich immens hohen) Pflichtteil einzufordern, wurde mir (Kind Y) vom überlebenden Elternteil X ein Vertrag angeboten, der wie folgt aufgesetzt ist:


„ Elternteil X verpflichtet sich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, Kind Y einen Betrag von XXXXXX Euro als Schenkung zur Verfügung zu stellen.
Dieser Betrag wird auf einem Konto (Kontoinhaber Elternteil X) zur Verfügung gestellt und wie nachfolgend unter den Punkten a) bis d) beschrieben zur Zahlung von Elternteil X angewiesen.
Gleichzeitig mit dieser Vereinbarung sind eventuelle Pflichtteilsansprüche bezüglich des Nachlasses Elternteil Z von Kind Y erloschen, bzw. erledigt."

(Zur Info: a) bis d) bedient eine Hypothek, 2 kleine Verbindlichkeiten und die Begleichung eines überzogenen Dispo`s - die Zahlungen belaufen sich insgesamt auf unter 100 000 Euro und sind fällig, zu verschiedenen festen Terminen, bis einschließlich Ende 2016).

Der Vertrag wurde von mir NOCH NICHT unterschrieben.

Nun meine Frage: die Wortwahl "zur Verfügung gestellt" - ist das wirklich geschenkt oder ist dieser Vertrag sehr schwammig formuliert und vom Elternteil X in der Zukunft anfechtbar (kann Elternteil X das Geld als "nicht geschenkt sondern nur zur Verfügung gestellt" irgendwann wieder zurückfordern ?????)
Kann ich diesen Vertrag ohne Zögern unterschreiben, ohne künftig Angst haben zu müssen, wenn ich nicht mehr so "funktioniere" wie Elternteil X es sich vorstellt, dass ich das Geld/einen Teil des Geldes doch wieder zurückzahlen muss - das würde ich wohl nicht können, ohne mich finanziell zu ruinieren ......??????

Herzlichen Dank für eine rasche Rückmeldung

Kind Y ;)


Sehr geehrter Fragesteller,

Sie fragen wörtlich "die Wortwahl "zur Verfügung gestellt" - ist das wirklich geschenkt oder ist dieser Vertrag sehr schwammig formuliert und vom Elternteil X in der Zukunft anfechtbar (kann Elternteil X das Geld als "nicht geschenkt sondern nur zur Verfügung gestellt" irgendwann wieder zurückfordern?)"

Ihrer Anfrage muss ich dahingehend beantworten, dass es nicht alleine auf die Formulierung "zur Verfügung gestellt" ankommen wird. Der Vertrag klingt trotz der Auswahl des Wortes "Schenkung" nach einem Erbverzichtsvertrag.

Trifft das zu, so gilt folgendes: Der Erblasser muss einen Erbverzichtsvertrag höchstpersönlich abschließen und ihn notariell beurkunden lassen, damit er Rechtswirksamkeit entfaltet. Ohne notarielle Beurkundung könnte das Gewollte nicht rechtswirksam sein.

Zurück zu Ihrer Frage: Eine Schenkung ist nach dem Gesetz:

"Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt."

Da mit der Vereinbarung eventuelle Pflichtteilsansprüche bezüglich des Nachlasses Elternteil Z von Kind Y erloschen sein sollen, kann kaum von Unentgeltlichkeit gesprochen werden, womit schon keine Schenkung vorliegen würde.Dies gilt umsomehr, als der Verzicht eine Gegenleistung darstellt.

Wenn Sie das Geld annehmen, kann es bis zu 3 Jahre nach den Regeln der ungerechtigten Bereicherung zurückgefordert werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf diesen Jahres. Der Grund dafür ist, dass die "Schenkung", die keine ist, unter der Bedingung für den Erbverzicht gezahlt wurde.Wenn es hier keinen Erbverzicht gegeben hätte, wäre auch der Betrag nicht gezahlt worden. Die Zahlung ist rechtlich unberechtigt und nach den Regeln der unberechtigten Bereicherung zurückzuerstatten. Dafür bliebe Ihr Erbanspruch erhalten.

Die Lösung wäre hier, den Vertrag umzuformulieren und notariell beurkunden zu lassen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 23. Januar 2015 | 13:04

Danke für Ihre schnelle Antwort !!!

Eine kleine Frage hätte ich allerdings noch:

Kann man ein formloses Schreiben aufsetzen (ohne Notar), in dem Elternteil X mir (Kind Y) den Betrag XXXXX schenkt, ich auf meinen Pflichtteil von Elternteil Z verzichte ?
Und Elternteil X das Geld aber nicht zurückfordern kann ?
Wie müsste das Schreiben aussehen (kurz und knapp) ? ? ? ?
Oder geht das gar nicht ohne Notar..... ?

Herzlichen Dank !!!!!!!!

Kind Y :-)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Januar 2015 | 13:25

Der Erbverzicht ist ohne notarielle Beurkundigung NICHT wirksam:

Der Erbverzicht muss vor einem Notar erklärt werden.

Sie können sich das Geld jedoch ohne entsprechende Erklärung schenken lassen.

Bewertung des Fragestellers 23. Januar 2015 | 13:45

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