Absperrventil vor der Wasseruhr

13. Juli 2014 20:12 |
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Zusammenfassung

Gehört ein Absperrventil in einer Eigentumswohnung zum Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum?

Ein Absperrventil gehört nur zum Sondereigentum, wenn es durch Teilungserklärung oder WEG-Beschluss zugewiesen wurde.

Das Absperrventil sitzt vor der Wasseruhr im Sondereigentum. Die Wasseruhren konnten von ISTA nicht ausgetauscht werden, da das Absperrventil defekt war. Bei den Wasseruhren zur Kostenverteilung handelt es sich um Gemeinschaftseigentum. Wozu zählt das Absperrventil, wenn in der Teilungserklärung nichts darüber gesagt wird.

13. Juli 2014 | 20:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Nach §§ 3 Abs. 1 , 1 Abs. 5 WEG zählen zum Sondereigentum nur solche Bestandteile des Gebäudes, die a) sonderrechtsfähig sind und b) durch Teilungserklärung oder WEG-Beschluss dem Sondereigentum zugewiesen wurden.

Das bedeutet, dass Bestandteile, die nicht ausdrücklich dem Sondereigentum zugewiesen wurden, im Gemeinschaftseigentum stehen. Somit ist das Absperrventil Gemeinschaftseigentum.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

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