Reichskonkordat unwirksam ?

30. März 2014 13:29 |
Preis: 89€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Internationales Recht


Sehr geehrte Anwälte,

ich suche Literatur, die meine Theorie stützen und bitte sie die Frage anzunehmen, wenn sie hauptsächlich mit völkerrechtlichen Theorien vertraut sind und oder Fachanwalt sind oder kurz davor, bzw. sich intensiv damit befasst haben:

Durch den Fall der sog. Konstantinische Schenkung ist nachgewiesen worden, dass eben diese Urkunde - die um 800 entstand - eine Fälschung ist
Der Vatikan hat diese Erkenntnis aber lange geheim gehalten und es ist zu vermuten, dass zu Zeiten der Konkordate mit dem Dritten Reich diese Erkenntnis in NaziDeutschland noch nicht durchgedrungen ist.
Lt. Horst Fuhrmann ist daher kein kein Besitztitel für den Kirchenstaat" entstanden.(Horst Fuhrmann)

Das bedeutet, dass die Legitimation eines ganzen Staates und des Folgestaates ( Vatikan) eigentlich weggebrochen sind.
Der Kirche war lt. Wiki die Fälschung offenbar bewusst " Vom 17. bis ins 19. Jahrhundert behauptete die katholische Kirche, dass die Urkunde zwar gefälscht sei, es die Schenkung aber dennoch gegeben habe.."

http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Konstantinische_Schenkung&action=history

Im Deutschen Recht gibt es unter Privatleuten nun die Regelung, dass Verträge, die unter dem Eindruck eines bewussten Fehlers, also einer arglistigen Täuschung ( wenn ein Vertragspartner Dinge behauptete, wo er genau weiss, dass sie so nicht stimmen) anfechtbar und nichtig sind.

Gibt es so eine ähnliche Regelung hier im Völkerrecht auch ?
Immerhin hat das Deutsche Reich einen völkerrechtlichen Vertrag mit einem Völkerrechtssubjekt gemacht, dass die Legitimität fehlt, schlimmer noch, dass Deutsche Reich durfte auch- wenn man mal von dem illegalen abgesetzten Parlament absieht- auch ab da keine völkerrechtlichen Verträge mit einem Staat ohne Staatsvolk machen.

"In Literatur und Schrifttum wird teilweise vertreten, dass nach dem Ermächtigungsgesetz insbesondere Deutschland internationale Völkerrechtliche Verträge nur mit Staaten abschliessen darf.(Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee) International gibt es dazu allerdings bislang keine Urteile, innerstaatlich nur das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, dass aber über völkerrechtliche Bestimmungen nicht zu entscheiden hat. Auch ist zu erwähnen, dass die sehr restriktiven Regelungen zur Kündigung von Völkerrechtlichen Verträge erst in den 60er Jahren - also nach Inkrafttreten des Reichtskonkordates - kodifiziert wurden, daher gab es damals noch keine abschliessenden Regelungen zum Fortbestand einmal geschlossener Verträge dieser Natur. Es gibt zwei Szenarien, die denkbar wären: Entweder wusste der Vatikan von Anfang an, dass das Deutsche Parlament endgültig entmachtet wurde, dann war ihm sicher auch Art. 4 des Ermächtigungsgesetzes bekannt oder es war ihm nicht bekannt, wobei dann nach dem Völkergewohnheitsrecht schon 1933 üblich war, bei Demokratien den Unterzeichnern vorab mitzuteilen, dass eine Zustimmung des Parlamentes nicht mehr notwendig ist.[13] Diese Mitteilungspflicht muss aktiv protokolliert werden.
In Art. 4 steht folgendes:
„Art. 4. Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erlässt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.."
Hinsichtlich der Formulierung war das damalige Ermächtigungsgesetz nicht per se für originäre nichtstaatliche Völkerrechtssubjekte geeignet, hier fehlt es an der erforderlichen Beweispflicht zwischen Staaten. Aus diesem Grund tritt der Vatikan bei internationalen Verträgen auch nur über den Heiliger Stuhl auf, der völkerrechtlich als Völkerrechtssubjekt anerkannt ist. Grund für das Auftreten des Heiligen Stuhles war es, dass nach dem Zerfall des Kirchenstaates man vereinbart hatte, dass trotzdem der Heilige Stuhl als originäres Völkerrechtssubjekt anerkannt wird, da der Staat an sich durch das Zerfallen nicht mehr völkerrechtsfähig war, da es an dem Staatsvolk fehlte. Aus diesem Grund muss aber klar auf den Heiligen Stuhl in Art. 4 hingewiesen werden. Das Anerkenntnis des Heiligen Stuhls gab es zum einen aus ganz praktischen Gründen 1933 nicht, zum anderen gilt der Vatikan, also die in der Bezeichnung fähige Institution "Staat", die in Art. 4 als das Subjekt festgelgt wurde, mit dem das Deutsche Reich internationale Verträge abschliessen kann, nicht als die eben im Sinne des Art. 4 genannte Institution Staat, weil es dem Vatikan an einem sesshaften Staatsvolk fehlt, dem es nach Jellinek an mindestens einem Element der Drei-Elemente-Lehre mangele. [14].."



Meine Fragen:

Wäre es daher möglich ein Konkordat, also ein völkerrechtliches Werk anzufechten, weil die Grundlage, also das Fehlen eines Staates bzw. sogar als Völkerrechtssubjekt möglich, weil hier u.a mehrere oben genannten Bedingungen fehlen, etwa fehlendes Staatsvolk und die Konstaniische Fälschung ?
2) Sind Anfechtungen möglich, weil bei Konkordatsabschluss in den 30er Jahren dem Deutschen Staat offenbar unbedingt war, dass sich der Vatikan auf eine Fälschung aufbaut ?

-- Einsatz geändert am 03.04.2014 17:58:00

Eingrenzung vom Fragesteller
3. April 2014 | 17:55
Diese Frage wurde unbeantwortet archiviert. Eine Beantwortung ist nicht mehr möglich.
Warum gab es keine Antwort? Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Hinweise, wie Sie schnell zu einer Antwort kommen, finden Sie hier
Als angemeldeter Nutzer haben Sie die Möglichkeit diesen Beitrag zu beobachten.
Sie bekommen dann eine E-Mail mit den neuesten Beiträgen. Melden Sie sich hier an.
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119123 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...
FRAGESTELLER