Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ohne den Sachverhalt genauer zu kennen, könnte ich mir vorstellen, dass auf den Vertrag über die Lieferung des Kassensystems Werkvertragsrecht Anwendung findet. Dies wird jedenfalls angenommen bei der Lieferung von speziell auf den Kunden zugeschnittener Software.
Bei einem Werkvertrag kann der Kunde jederzeit kündigen gemäß § 649 BGB
, wobei sich der Unternehmer dann dei ersparten Aufwendungen anrechnen lassen muss. Er muss also den Wert der Arbeit, die er noch nicht erbracht hat, von der Vergütung abziehen. Ein solches "Stornierungsrecht" wurde offenbar auch vereinbart. Den entgangenen Gewinn kann der Unternehmer in einem solchen Fall aber verlangen, wobei dieser vom Gesetz mit 5 % der noch nicht erbrachten Leistung vermutet wird.
Eine andere Frage ist, ob Sie wegen eines Sachmangels des Systems, das ja einige selbstverständliche und markttypische Dinge nicht beherrscht, nicht insgesamt den Rücktritt vom Vertrag und somit Rückzahlung auch der gezahlten Summe gegen Rückgabe der Software nebst Geräten verlangen können. Hierzu geben Ihre Ausführungen jedoch zu wenig her. Es müsste geprüft werden, welche Leistungen vereinbart wurde und was Sie erhalten haben. Zudem müsste geprüft werden, ob Sie möglicherweise falsch beraten wurden, und ob eine Nachbesserung möglich ist. Dies war aber nicht gar nicht Ihre Frage. Diese haben ich oben bereits beantwortet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht