Staatlich anerkannter Ausbildungsberuf

| 11. Oktober 2013 13:08 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Wie definiert sich dieser Begriff juristisch? Mein Problem : Ich absolviere eine Ausbildung zum Rettungsassistenten und die Bundesagentur für Arbeit verweigert mir Berufsausbildungsbeihilfe (Link: https://www.service-bw.de/zfinder-bw-web/processes.do;jsessionid=FC4EF246617F819211CF980685E57D45?vbid=600293&vbmid=0&action=null) mit der Begründung, es handele sich um keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Das ist formal zunächst sicherlich korrekt, denn auf
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der Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe. Website des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. - Link : http://www.bmwi.de/DE/Themen/Ausbildung-und-Beruf/ausbildungsberufe.html
kommt dieser Beruf nicht vor, aber - so mein Verständnis - nicht weil es kein Ausbildungsberuf ist, sondern weil die Ausbildung in einem eigenen Gesetz (RettAssG) - Link http://www.gesetze-im-internet.de/rettassg/index.html - geregelt ist und damit das Berufsbildungsgesetz (BBG) nicht greift
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. In diesem Gesetz steht in §4 aber folgendes
"Der Lehrgang besteht aus mindestens 1.200 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung und dauert, sofern er in Vollzeitform durchgeführt wird, zwölf Monate. Er wird von staatlich anerkannten Schulen für Rettungsassistenten durchgeführt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab."
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Qualittativ ist dies nach meinem Verständnis genau diesselbe duale Ausbildung wie in Nichtgesundheitsberufen. Ich möchte daher meine eingangs gestellte Frage etwas verallgemeinern: Wie grenzt sich die Ausbildung in Gesundheitsberufen von den anderen Berufsfeldern ab? Bitte möglichst kurze Antwort, nur unter dem Aspekt welche staatliche Unterstützung ich erhalten kann.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Kommentierung zu § 4 sagt hierzu folgendes aus:

Der Lehrgang umfasst i. R. einer in Vollzeitform durchgeführten Ausbildung – dies wird die Regel sein – ein Jahr. Um jedoch die Absolvierung des Lehrgangs auch ehrenamtlich (nebenberuflich) im Rettungsdienst Tätigen zu ermöglichen, wird für diese eine Mindeststundenzahl festgelegt. Dabei werden eine Ausbildungszeit von 40 Wochen im Jahr (Urlaub/Ferien abgerechnet) und pro Woche 30 Unterrichtsstunden angenommen, woraus sich insgesamt 1 200 Stunden ergeben.

Das Nähere über den Lehrgang, die praktische Tätigkeit und die staatliche Prüfung ist in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelt, für deren Erlass durch den BMG § 10 eine Ermächtigung vorsieht. Der Lehrgang ist an Schulen durchzuführen, die als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt sind. Den Ländern steht es frei, Organisation und Struktur der Ausbildungseinrichtungen selbst zu bestimmen (Kurtenbach, Erläuterungen zum Bundesrecht, RettAssG, § 4).

Wenn es also ein Prüfungsordnung gibt, dann handelt es sich auch um einen Ausbildungsberuf.

Da ich die weiteren persönlichen Voraussetzungen Ihrer Person nicht kenne, könnte durchaus BAB oder ein Bildungsgutschein in Frage kommen.

Rückfrage vom Fragesteller 12. Oktober 2013 | 16:41

Vielen Dank für ihre erste Einschätzung. Nur zieht sich das Arbeitsamt auf den Standpunkt zurück, dass Rettungsassistent nicht in der Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe steht, also schulische, durch Praktika ergänzte Ausbildung (Wortlaut Widerspruchsbescheid). Ähnlich "sybillinisch" äussert sich Wikipedia (Stichwort: Rettungsassistent) Beruf anerkannt, aber nicht die Ausbildung hierzu.Für mich stellt sich die fvrasger nach dem weiteren Vorgehen, da der Widerspruchsbescheid etwa am 28. Oktober rechtskräftig wird. Noch ein Wort zu meinen persönlichen Verhältnissen. Nach dem Haupotschulabschluss bemühe ich mich bisher leider erfolglos um eine Ausbildungstelle als Altenpfleger und beziehe ALGII, das mit der begonnenen "Berufs"ausbildung entfällt. Ich sitze also "zwischen allen Stühlen"

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Oktober 2013 | 16:56

Sehr geehrter Ratsuchender,

in der Tat eine sehr spannende Rechtsfrage.

Sie müssten gegen den Widerspruchsbescheid Klage zum Verwaltungsgericht erheben. Da Sie ja von irgend etwas leben müssen, ist Eile geboten, so dass parallel ein Eilverfahren eingeleitet werden sollte.

Sie dürften nach Ihrer Schilderung für Prozesskostenhilfe in Frage kommen.

Gerne steht Ihne meine Kanzlei hierbei zur Seite.

Ich würde sogar die Feststellung der SGB II Behörde in den Prozess einführen, dass Sie eine Berufsausbildung begonnen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau LL.M., M.A.
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 12. Oktober 2013 | 16:57

Ergänzend fällt mir ein, dass die Liste des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nicht abschließend ist. In den letzten Jahren sind viele Berufe neu entstanden, so dass auch mit diesem Argument gepunktet werden könnte.

Bewertung des Fragestellers 13. Oktober 2013 | 20:20

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Abwertung bei Frage beantwortet nicht Schuld des Anwaltes, sondern lag an der schwierigen Frage, die auf Anhieb nicht klar zu beantworten war

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