Außerordentliche Vertragskündigung - wie machen wir es richtig ?

| 24. Juli 2013 15:56 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Claudia Bischof

Zusammenfassung

Es geht um die ordentliche und außerordentliche Kündigung eines Software-Pflegevertrages.

Unsere Steuerberaterkanzlei ist wegen eines streitbefangenen Softwarepflege-Vertrags auf Vertragserfüllung verklagt worden. Der Klage wurde erstinstanzlich stattgegeben. Der Zurückweisungsbeschluss gegen unsere Berufung ist am 12. Juli 2013 zugestellt worden.

Wir haben die Option einer Nichtzulassungsbeschwerden prüfen lassen und diese verworfen. Bei Zugrundelegung der gesetzlichen 1-Monatsfrist für die Einlegung der BGH-Revision wird das Urteil und damit auch der Vertrag demnach am 13. August 2013 Rechtskraft erhalten.

Der bezogene Vertrag beginnt dann rechtsgültig am 1. August 2010. Er ist auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Die ordentliche Kündigung kann frühestens zum 31. Juli 2013 erfolgen. Außerordentliche Kündigungen sind stets begründet möglich.

Bedingt durch die Verfahrensdauer vor Gericht können wir die ordentliche Kündigungsbedingungen – drei Monate vor Vertragsablauf – nicht mehr einhalten.

Wir wollen auf jeden Fall zum 31. Juli 2013 aus dem Vertrag heraus und suchen deshalb den Weg und die Gründe für eine außerordentliche Kündigung

Sollen wir hierfür der anderen Partei schriftlich die Rechtskraft des Vertrags zum 31. Juli erklären, damit wir dann im nächsten Satz sogleich die außerordentliche Kündigung ebenfalls zum 31. Juli aussprechen können ?

Die Begründung für die außerordentliche Kündigung soll in der außerhalb unseres Einflusses liegenden Verfahrensdauer in der Berufung liegen. Die Berufungsbegründung wurde am 29. Juni 2012 eingereicht. Der Zurückweisungsbeschluss wurde am 12. Juli 2013 zugestellt. Am 13. Juli 2013 begann die 1-monatige Frist für die Einreichung der Revision.

Dieser Verfahrensablauf verunmöglicht die ordentliche Kündigung des 3-Jahres-Vertrags. Die
Vertragsdauer ist gerichtlich nochmals festgestellt worden.

Wie verhalten wir uns hierbei richtig ?

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Aus Ihrer Schilderung ergibt sich leider nicht eindeutig, wie sich die Parteienkonstellation und Vertragsbeziehungen darstellen. Die Kenntnis hierüber ist aber für eine „vernünftige" Beantwortung Ihrer Frage unerlässlich.

Habe ich es richtig verstanden, dass die Sie beratende Steuerkanzlei (= A) vom IT-Dienstleister (= B) auf Vertragserfüllung verklagt wurde, in diesem Prozess unterlag und eine Berufung in dem Verfahren B gegen A nicht zugelassen wurde?

Ich kann aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht erkennen, wie Sie (= C) in diese Konstellation einbezogen sind und welchen Vertrag Sie wem gegenüber kündigen möchten? Wenn ein Vertrag (allein) zwischen A und B besteht, könnten Sie als C jedenfalls gegenüber B nichts kündigen, da Sie keine Vertragsbeziehungen miteinander haben.
Um Ihnen eine Antwort zu geben, die Ihnen weiterhilft, bitte ich Sie den Sachverhalt hierzu noch zu konkretisieren.

Auf Ihre gestellten Fragen möchte ich aber schon eingehen, soweit das im Moment möglich ist:

„Wir wollen auf jeden Fall zum 31. Juli 2013 aus dem Vertrag heraus und suchen deshalb den Weg und die Gründe für eine außerordentliche Kündigung."
Hier wäre als erstes im Vertrag (welchem? Siehe meine Fragen oben) zu schauen, ob Beispiele für einen wichtigen Grund aufgeführt sind, die eine außerordentliche Kündigung zulassen, und ob diese in der Vertragsbeziehung aufgetreten sind. Sollten Sie hier nicht fündig werden, wäre zu schauen – ob unabhängig von dem Rechtsstreit – in der Vertragsbeziehungen Störungen aufgetreten sind, die als Argumente für einen wichtigen Grund benutzt werden können.

„Sollen wir hierfür der anderen Partei schriftlich die Rechtskraft des Vertrags zum 31. Juli erklären, damit wir dann im nächsten Satz sogleich die außerordentliche Kündigung ebenfalls zum 31. Juli aussprechen können? Die Begründung für die außerordentliche Kündigung soll in der außerhalb unseres Einflusses liegenden Verfahrensdauer in der Berufung liegen."
Hier ist zunächst zu fragen, wer mit „der anderen Partei" gemeint ist.
Ohne weitere Gründe dürfte eine außerordentliche Kündigung von der Gegenseite/anderen Partei (A oder B?) nicht akzeptiert werden. Für eine außerordentliche Kündigung brauchen Sie Gründe. Hierfür müsste man zunächst wissen, warum es überhaupt es zu dem Rechtsstreit auf Vertragserfüllung gekommen ist – also wo genau lag der Streitpunkt – um zu schauen, ob hieraus ein wichtiger Grund konstruiert werden kann. Pauschal eine „langen Verfahrensdauer" anzuführen, dürfte nicht zum Erfolg führen (es sei denn die andere Partei möchte Sie aufgrund der gerichtlichen Auseinandersetzung auch gern loswerden). Sie hätten die ordentliche Kündigung ja unabhängig vom Rechtsstreit schon vorsorglich erklären können. Wie gesagt, hierzu wäre genauere Kenntnis über den Rechtsstreit nötig.

Nur interessehalber: Was wäre denn die nächste ordentliche Kündigungsfrist?

Ich bitte Sie, Ihre Sachverhaltsangaben noch zu konkretisieren. Ich werde meine Antwort dann entsprechend ergänzen.

Mit den besten Grüßen,

Ergänzung vom Anwalt 25. Juli 2013 | 15:56

Da die weitere Klärung des Sachverhalts und Beantwortung der Frage letztlich per Email erfolgte, möchte ich das Ergebnis für interessierte Leser hier gern ergänzen:

1) Das Urteil, welches erst nach Ende der ordentlichen Kündigungsfrist erging, stellt keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar.

2) Um nach der Mindestzeit des Vertrages aus diesem "rauszukommen", wäre es angezeigt gewesen, die ordentliche Kündigung fristgerecht, also noch während des laufenden Prozesses, "vorsorglich, für den Fall, dass..." zu erklären.

3) Besteht kein anderer außerordentlicher Kündigungsgrund, kann erst zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin gekündigt werden.

Bewertung des Fragestellers 25. Juli 2013 | 11:14

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Vielen Dank für die Bewertung und die weitere Mandatierung in dieser Sache.