Reduzierung der Lohnkosten nach Kostenvoranschlag

19. Februar 2007 09:28 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


20:32

Guten Tag !
Mein Fahrzeug wurde durch einen anderen Verkehrsteilnehmer beschädigt. Der Kostenvoranschlag meiner Vertragswerkstatt beläuft sich auf ca. 1800 Euro. Es wurde von der Versicherung ein Gutachten in Auftrag gegeben (Ohne Fz. Besichtigung, nur anhand des Kv´s und Bilder). Dieses Reduziert die Lohnkosten bzw. Verbringungskosten meiner Fachwerkstatt um ca. 250 Euro, mit dem Hinweis auf eine günstigere Freie Werkstatt. Zusätzlich wird angegeben, das unter Umständen der gesamte Betrag erstattet wird, wenn eine Reparaturrechnung eingereicht wird. Einen Scheck über den Reduzierten Betrag habe ich bereits erhalten, jedoch noch nicht eingelöst.
Ich möchte auf Basis des Kostenvoranschlages Abrechnen.
Darf die Versicherung die Lohnkosten günstigere Betriebe ansetzen,und den Kostenvoranschlag meiner Markenwerkstatt entsprechend Reduzieren?
Mfg

19. Februar 2007 | 10:29

Antwort

von


(106)
Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die Versicherung darf Sie nicht darauf verweisen, dass eine freie Werkstatt niedrigere Stundensätze berechnen würde, als eine Vertragswerkstatt. Sofern die in dem Kostenvoranschlag angegebenen Arbeiten also tatsächlich erforderlich sind, muss die Versicherung auch die Stundensätze bezahlen, die eine Vertragswerkstatt berechnet. Dies gilt auch bei Abrechnung auf Gutachtensbasis BGH, Urteil vom 29. 4l 2003 - VI ZR 398/02 .

Die Frage, ob bei Abrechnung auf der Basis eines Kostenvoranschlages auch Verbringungskosten erstattungsfähig sind, ist in der Rechtsprechung allerdings höchst umstritten, viele Versicherungen lehnen die Übernahme ab, solange kein Reparaturnachweis vorliegt. Wenn die Kosten aber grundsätzlich anerkannt wurden, sind sie auch in der Höhe zu erstatten, die eine Vertragswerkstatt berechnen würde.

Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 19. Februar 2007 | 19:38

Hallo !
Habe den Widerspruch bzw. Einspruch gegenüber der Versicherung verfaßt und dieser geht Morgen Per Einschreiben raus. Darin bitte ich die Vers. den abgezogenen Betrag zusätzlich zu erstatten. Kann ich den erhaltenen Verrechnungsscheck mit dem Reduzierten Betrag bereits einlösen, oder ist dies nicht Ratsam ?
(Anerkennung der Regulierung?)
Danke für die zusätzliche Antwort.
Mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Februar 2007 | 20:32

Sehr geehrter Fragesteller,

die Einlösung des Schecks ist kein Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Forderungen OLG München Urteil vom 23.09.2004 23 U 2157/04 . Sie können den Scheck also einlösen.

Wenn Sie trotzdem Bedenken haben, könnten Sie in das Schreiben an die Versicherung auch noch aufnehmen, dass Sie den Scheck nur als Anzahlung betrachten und durch die Einlösung nicht auf weitere Forderungen verzichten.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin

ANTWORT VON

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