(Kein) Meilenflug mit Lufthansa

9. Januar 2007 09:40 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Ich ärgere mich gerade gewaltig über die Lufthansa. Da ich eine große Menge von Meilen angesammelt habe, wollte ich diese nun in einen interkontinentalen Urlaubsflug in der Business-Class für mich und meine Frau einlösen. Die gewünschte Flugstrecke wird von Lufthansa auch offiziell im Programm Miles & More ausgewiesen.
Beim Buchungsversuch stellte sich allerdings heraus, dass - egal, zu welchem auch immer gewünschten Zeitpunkt des Jahres 2007 - die "Flugstrecke nicht verfügbar" ist. Eine telefonische Nachfrage bei Lufthansa ergab nun die kuriose Auskunft, dass es durchaus möglich sei, dass für einzelne Strecken und/oder Buchungsklassen im Meilenprogramm "kein Kontingent mehr" zur Verfügung steht (obwohl, siehe oben, Lufthansa die Strecke im eigenen Meilenprogramm nennt!). Der Gipfel war dann die Bemerkung der Callcenter-Dame, dass es "bei Bezahlung der Flüge natürlich noch Plätze" gebe.
Die Frage also: Kann mir Lufthansa die Meilenflüge verweigern, obwohl nachweislich Sitzplätze verfügbar sind und obwohl die Flugstrecke offiziell im Miles & More-Programm der Airline ausgewiesen ist?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
Ja, grds. kann die Lufthansa das. Bei der sogenannten Flugprämie gelten auch die allgemeinen Prämienbedingungen der Lufthansa. Ich zitiere:

2.4.6 Prämienbedingungen
Die Verfügbarkeit der Prämien kann nach Datum, Saison und Zielort variieren. Einzelne Prämien sind gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten nicht verfügbar. Prämien können mit bestimmten Leistungen zu reduzierten Tarifen (entsprechend Ziffer 2.3.5) nicht kombiniert werden. Für einzelne Prämien können die Teilnahmebedingungen durch Sonderbedingungen modifiziert oder ergänzt werden. Diese werden mit den entsprechenden Prämienangeboten bekannt gegeben. Miles & More ermöglicht den Teilnehmern, auch bei bestimmten Partnerunternehmen Meilen einzulösen(….).

Demnach kann dem Wortlaut nach durchaus eine Beschränkung Ihres gewünschten Fluges in Betracht kommen. Zwar könnte eine derartige Klausel unwirksam sein, allerdings hat die Lufthansa insoweit einen weitren Spielraum, da sie eine Bonusleistung anbietet. Bei der fehlenden Verfügbarkeit eines bestimmten Fluges für ein ganzes Kalenderjahr trotz Angebot dieses genauen Fluges (auch Business-Class?) halte ich diesen Spielraum aber für überschritten. Sie sollten daher die LH unbedingt zur offiziellen Stellungnahme auffordern und ggf. den Verbraucherschutz informieren. Auch im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Verzerrungen halte ich das Verhalten der LH für irritierend.

Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!


Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann


Burgwedel 2007
mail(at)<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de


Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Gerade geringfügige Modifikationen des Sachverhalts können völlig abweichende rechtliche Ergebnisse bedingen! Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!

Rückfrage vom Fragesteller 9. Januar 2007 | 10:52

Vielen Dank für die rasche Antwort. Ich habe die LH bereits schriftlich um eine Stellungnahme gebeten. Da die Flugstrecke explizit in allen zur Verfügung stehenden Klassen als Meilen-Destination genannt wird, werde ich ggf. auch eine Verbraucherschutzorganisation einschalten.
Meine Nachfrage: Welche juristischen Schritte kommen in diesem Fall in Frage? Wie kann ich gegen LH vorgehen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Januar 2007 | 15:30

Bei Unwirksamkeit der Klausel bzw. bei Überdehnung, bestünde ein Leistungsanspruch aus der Miles-Vereinbarung. Sie müssten demzufolge entweder buchen und auf Schadensersatz klagen oder ggf. auf Erfüllung der Prämie aus der Miles-Abrede klagen.

Hochachtungsvoll

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