Kommanditist gleichzeitig als angestellter in der KG?

31. Dezember 2006 16:05 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


17:13

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich habe zum 1.1.2007 eine Limited + Co. KG gegründtet. Gleichzeitig sind meine Frau und Ich die Kommandititsten mit gleich hoher Einlage. Ich bin gleichzeitig der Manager (Geschäftsführer) der Limited. Die Limited ist der Komplettmentär der KG.

Kann ich meine Frau in der KG anstellen? Wenn ja, nur auf 400 Euro Basis oder auch dann als Vollzeitstelle? Oder Kann ich Sie nur in der Limited anstellen? Oder geht es gar nicht?

31. Dezember 2006 | 16:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

ob es steur- und sozialversicherungsrechtlich sinnvoll ist, die Kommanditistin bei der KG anzusetllen, ist eine Frage, wegen der Sie sich zuvor mit Ihrem Steuerberater besprechen sollten.

Rechtlich ist es jedenfalls möglich, dass die Kommanditistin auch als Angestellte der KG tätig ist.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. Januar 2007 | 12:35

Ein Steuerberater hat mir gesagt, daß es nicht gehen würde. Wo kann ich Ihre Aussage nachlesen? Gibt es dazu auch ein Gesetz was Sie mir benennnen können?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Januar 2007 | 17:13

Sehr geehrter Fragesteller,

es gibt natürlich kein Gesetz, dass eine Vorschrift enthält, die Ihr Vorhaben ausdrücklich legitimiert.

Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist nur, dass der Kommanditist von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen ist, § 164 HGB . Weitere gesetzliche Beschränkungen sieht das HGB nicht vor, so dass eine nicht mit den Aufgaben der Geschäftsführung verbundene Tätigkeit als Angestellte durchaus möglich ist, vgl. auch § 116 HGB .

Insofern darf ich Sie bitten, Ihren Steuerberater vor diesem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut darlegen zu lassen, warum ein Angestelltenvehältnis generell nicht möglich sein soll.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 31. Dezember 2006 | 16:49

Eine Beschränkung auf 400 € ist ebenso nicht vorgesehen, aber gegebenenfalls eine sozialversicherungsrechtliche Frage.

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