Verständnisfrage zu § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG

21. November 2012 09:01 |
Preis: 55€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

§ 1 Abs. 1a Satz 2 KWG : "..die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung).."

Ich möchte in Zukunft Kaufs- sowie Verkaufsempfehlungen bzgl. Einzelaktien (keine Fonds) für einzelne Kunden anbieten, ohne dass ich den finanziellen Hintergrund meiner Kunden kenne. Wenn ich § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG richtig verstehe, benötige ich keinerlei Genehmigungspflicht jeglicher Art, wenn mir die persönlichen Umstände der Kunden (z.B. Einkommen, finanzielle Situation) fremd sind.

Zusätzlich möchte ich Veranstaltungen mit mehreren Personen abhalten, in welchen ich für Aktien Kaufs- und Verkaufsempfehlungen abgeben. Die persönlichen Umstände dieser Personen sowie diese Personen selbst sind mir ebenfalls fremd.

Sind diese beiden Tätigkeiten ohne Genehmigungsverfahren jeglicher Art erlaubt?

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.

Die benannte Rechtsnorm enthält den Teilsatz "sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt."

Da Sie dies aber nicht vornehmen, sondern ganz abstrakt Anlageempfehlungen abgeben, ist Ihre Tätigkeit vom Wortlaut her schon nicht genehmigungsbedürftig.

1. Abgabe von Empfehlungen gegenüber Einzelpersonen

Zunächst muss es sich um eine Empfehlung handeln, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten bezieht. Eine Empfehlung liegt vor, wenn eine Handlung des Anlegers als in seinem Interesse liegend bezeichnet wird. Die Empfehlung unterscheidet sich von der Information z. B. die über Parameter eines bestimmten Finanzinstrumentes oder der Märkte, auf denen dieses gehandelt wird.(Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, § 1 Rn. 123c).

Die Empfehlung muss sich auf Finanzinstrumente i. S. v. § 1 Abs. 11 beziehen.

Die Empfehlung eines Instituts oder Finanzdienstleisters, z. B. Vermögensverwalters, begründet keine Anlageberatung (BaFin vom 15. 11. 2007, Q 31–71.51 (28 876)).

Nach der Streichung der Nachweismakler aus der Anlagevermittlung bedürfen Empfehlungen von Kreditinstituten oder Finanzdienstleistern keiner Erlaubnis (Assmann in: Assmann/Schneider, WpHG, 5 Aufl. 2009, Rdnr. 118).

B. Empfehlungen gegenüber Personenmehrheiten

Das Gesetzt unterscheidet nicht zwischen Einzelpersonen und Personengruppen.

Wenn schon die Abgabe einer Empfehlung gegenüber einer Einzelperson genehmigungsfrei ist, soweit sie sich nicht auf persönliche Hintergründe dieser Person bezieht, ist gerade erst recht aus dem Umkehrschluss die Empfehlung gegenüber Personengruppen ebenfalls genehmigungsfrei.

Hier besteht viel weniger die Möglichkeit auf persönliche Hintergründe dieser Personen einzugehen, um darauf aufbauend konkrete Anlageempfehlungen abgeben zu können.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.

Rückfrage vom Fragesteller 21. November 2012 | 13:14

Bzgl. "Verständnisfrage zu § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG "

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Da Sie auf den Schlussteil des Paragraphen ("..und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung)..") nicht eingegangen sind, schließe ich daraus, dass sich auch hieraus keine Genehmigungspflicht (bzgl. gewerbliche Kauf- und Verkaufsempfehlungen über Finanzinstrumente für Privatpersonen) ergibt. Habe ich Sie richtig verstanden?

Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. November 2012 | 15:11

Sehr geehrter Ratsuchender,

das haben Sie richtig verstanden.

Die Worte "nicht ausschließlich" sprechen schon für sich und Iher Schilderung des Vorhabens haben auch keinen Anlass gegeben, dieses Tatbestandsmerkmale weiter zu beleuchten.

Mit freundlichen Grüßen und viel Erfolg und Spaß bei Ihrem Vorhaben.

Michael Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER