Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Zunächst möchte Ihnen die Norm der „Nachstellung" aufzeigen:
§ 238 StGB
: „Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1.
seine räumliche Nähe aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4.
ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
5.
eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Bei der Nachstellung handelt es sich also um den sog. „Stalking"- Paragraphen. Das heißt, irgendjemand fühlt sich von Ihnen verfolgt oder meint, Sie stellen ihm oder ihr nach.
Es kann aber auch gerade beim Stalking zu falschen Beschuldigungen kommen. Wenn Sie allerdings tatsächlich unter Umständen eine der oben genannten Handlungen begangen haben, sollten Sie möglichst bei der Polizei nicht aussagen und einen Rechtsanwalt hinzuziehen, das Akteneinsicht beantragen kann. Sie selber erhalten keine Aktenseinsicht.
Eine Rechtschutzversicherung trägt in einem Strafverfahren meist nur dann die Kosten, wenn die Tat nicht vorsätzlich begangen wurde. Darüber hinaus wird nachverfolgt, wann Sie zum ersten Mal angeschrieben wurden und dies liegt vor Abschluss der Versicherung, so dass diese auch aus diesem Grunde nicht greifen würde.
Wenn Sie zu Unrecht beschuldigt wurden, trägt aber die Staatskasse Ihre notwendigen Kosten, also auch die eines Verteidigers.
Ich würde Ihnen raten, Sie nehmen den Termin bei der Polizei wahr, lassen sich darüber aufklären, was Ihnen vorgeworfen wird und machen nur dann eine Aussage, wenn Sie nachweislich nichts mit den Vorwürfen zu tun hatten. Wenn jedoch die Möglichkeit besteht, dass etwas „dran ist", würde ich einen Verteidiger hinzuziehen.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nachstellung
15. Oktober 2012 15:39 |
Preis:
85€
Historischer Preis
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Beantwortet von
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Generelle Themen
Beantwortet von
Rechtsanwältin Maike Domke
Ich habe am 10.1012 vom Kriminalfachderzanat 2 München per Post eine Vorladung in der Ermittlungssache " Nachstellung" als Beschuldigter erhalten.
Ich bin total aus allen Wolken gefallen, denn ich bin mir absolut keiner Schuld bewußt.
Am Telefon gab man mir keinerlei Auskunft darüber, worum es sich handelt. Gott sei Dank
konnte ich den Termmin vom 22.10. auf den kommenden Mittwoch vorverlegen, denn diese
Ungewissheit macht mich völlig fertig.
Gibt es denn eine Rechtschutzversichung ohne Wartezeit, die ich jetzt noch für alle Fälle abschließen könnte, denn ich weiß ja nicht, welche Vorwürfe gegen mich erhaoben werden
und ob ich anwaltliche Hilfe benötige
Mit freundlichen Grüssen
FRAGESTELLER 10. Oktober 2025
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