Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müssen nicht rund um die Uhr erreichbar sein.
Dieses wäre nur dann der Fall, wenn ein sogenannter Bereitschaftsdienst vertraglich vereinbart und entlohnt worden wäre. Davon ist bei Ihnen aber nach Ihrer Schilderung nicht auszugehen.
Dann brauchen Sie aber außerhalb der vertraglichen Arbeitszeiten nicht ständig erreichbar sein ( LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.5.2007, Az.: 6 Sa 53/07
).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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30. September 2012
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15:13
Antwort
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