Elternbeitrag Kindertageseinrichtung

| 1. Dezember 2006 15:44 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


18:20

Die Stadt Bergisch Gladbach fordert mich auf zur " abschließenden Einkommensüberprüfung" die Unterlagen Gehalt Dezember 2002 sowie den Steuerbescheid 2002 zuzusenden.
Meine Tochter war bis 31.8.2002 in dieser Einrichtung. Jetzt sind über 4 Jahre rum und plötzlich sollen da irgendwelche Konten geklärt werden ? Gibt es da nicht auch Verjährungsfristen und müssen die nicht auch einen Grund für die Prüfung nennen ? Bei anderen Zahlungsforderungen etc. ist nach 3 Jahren alles verjährt oder haben unsere Städte da wieder mal Sonderregelungen . Termin zur Abgabe ist der 10. Dezember 2006.
Mit freundlichem Gruß

1. Dezember 2006 | 16:39

Antwort

von


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Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:


Es ist richtig, dass die regelmäßige Verjährung gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt. Allerdings wird bei kommunalen Abgaben oft eine andere Verjährungsfrist festgesetzt, die meist fünf Jahre beträgt.

In der Satzung der Stadt Bergisch Gladbach konnte ich jetzt keine Regelung zur Verjährung finden.

http://www.bergischgladbach.de/betreuung.aspx

Wichtig ist zunächst, dass Sie sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Dann ist die Stadt gezwungen, Ihnen mitzuteilen, woraus sich gegebenenfalls eine andere als die regelmäßige zuvilrechtliche Verjährung ergibt.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Gerne können Sie noch eine kostenlose Nachfrage stellen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin

Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 5. Dezember 2006 | 13:47

Vielen Dank, Ihre Antwort hat mir schon sehr geholfen, ich habe auch die Satzung durchgelesen und nichts gefunden.
Die "Einrede auf Verjährung " kann ich demnach einfach im Betreff an das Amt einsetzen oder gibt es dafür besondere Vordrucke ?
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Dezember 2006 | 18:20

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Natürlich können Sie zunächst abwarten, ob überhaupt eine Nachforderung gestellt wird. Sie können aber auch gleich schreiben, dass Sie gegenüber eventuellen Gebührennachforderungen bereits vorsorglich die Einrede der Verjährung erheben.

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