Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Es ist richtig, dass die regelmäßige Verjährung gemäß § 195 BGB
drei Jahre beträgt. Allerdings wird bei kommunalen Abgaben oft eine andere Verjährungsfrist festgesetzt, die meist fünf Jahre beträgt.
In der Satzung der Stadt Bergisch Gladbach konnte ich jetzt keine Regelung zur Verjährung finden.
http://www.bergischgladbach.de/betreuung.aspx
Wichtig ist zunächst, dass Sie sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Dann ist die Stadt gezwungen, Ihnen mitzuteilen, woraus sich gegebenenfalls eine andere als die regelmäßige zuvilrechtliche Verjährung ergibt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Gerne können Sie noch eine kostenlose Nachfrage stellen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Vielen Dank, Ihre Antwort hat mir schon sehr geholfen, ich habe auch die Satzung durchgelesen und nichts gefunden.
Die "Einrede auf Verjährung " kann ich demnach einfach im Betreff an das Amt einsetzen oder gibt es dafür besondere Vordrucke ?
Mit freundlichen Grüßen
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Natürlich können Sie zunächst abwarten, ob überhaupt eine Nachforderung gestellt wird. Sie können aber auch gleich schreiben, dass Sie gegenüber eventuellen Gebührennachforderungen bereits vorsorglich die Einrede der Verjährung erheben.