Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Zunächst spreche ich Ihnen mein Beileid aus.
In strafrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass den behandelnden Ärzten keine vorsätzliche Tötung nachzuweisen ist. Das Pflegeheim selbst kann strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Hier müssten einzelne Pflegepersonen strafbare Handlungen vorgenommen habne.
Insoweit verbleibt lediglich fahrlässige Tötung. Dies würde voraussetzen, dass die Ärzte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hätten, in dem Sie Ihre Mutter falsch oder über einen zu langen Zeitraum medikamentiert und dadurch den Tod Ihrer Mutter verursacht haben.
Die Frage, ob die behandelnden Ärzte objektiv sorgfaltswidrig gehandelt haben, lässt sich aus der Ferne seriöserweise nicht beurteilen.
Allerdings waren Sie im Besitz einer Vorsorgevollmacht. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers.
Insoweit hätten die Ärzte Sie davon in Kenntnis setzen müssen, wenn es zu einer Änderung der Medikation gekommen wäre, da Ihre Mutter ihre Zustimmung hierzu nicht mehr hat erteilen können.
Die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung lässt sich aber nur durch Einsicht in die Krankenakte Ihrer Mutter beantworten.
Sie sollten daher Einsicht in die Akte begehren. Sie haben ein Recht in die Patientenakte Ihrer Mutter Einsicht zu nehmen.
Sollten die Ärzte die Einsichtnahme verweigern, empfehle die Mandatierung eines Kollegen vor Ort, um die Akteneinsicht durchzusetzen.
Den von Ihnen mitgeteilten Umstand, dass Ihre Mutter eines natürlichen Todes gestorben sei, ist beachtenswert. Wenn dies von Seiten der Ärzte festgestellt worden ist, dürfte es schwierig sein, in der Behandlung/Medikation eine strafbare Handlung zu sehen.
Über die anfallenden Kosten wird Sie der mandatierte Kollege ins Bild setzen. Ob die hierfür entstehenden Anwaltskosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden, sollten Sie direkt mit Ihrer Versicherung abklären.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth