Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,
im Rahmen Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage wie folgt:
Der "Aufwendungsersatzanspruch" in Höhe von maximal 1848 EUR im Jahr muss vor dem Entstehen der Aufwendungen rechtswirksam begründet werden. Es gilt daher das Prinzip in der Reihenfolge: Einräumung des Anspruches >>> Entstehen der Aufwendungen >>> Geltendmachung des Anspruches >>> Verzicht auf den Anspruch >>> Zuwendungsbestätigung.
Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts / der Erteilung einer Zuwendungsbestätigung eingeräumt werden (dann liegt gerade kein Fall einer Spende, sondern der Fall eines Gegenseitigkeitsverhältnisses vor: Verzicht gegen Spende: nicht zulässig!)rechtmäßig eingeräumter Aufwendungsersatzansprüche nach einer Erklärung über den Verzicht auf Auszahlung eine Zuwendungsbestätigung in Höhe des geltend gemachten Betrages ausstellen. Wollen Sie als Übungsleiter und der Verein nunmehr den eingeräumten Aufwendungsersatzanspruch nicht realisieren, darauf verzichten und sich lediglich eine Zuwendungsbestätigung vom Verein ausstellen lassen, so empfiehlt sich eine schriftliche Verzichtserklärung. <4. Nun kann dee Verein eine Zuwendungsbestätigung für eine Aufwandszuwendung ausfüllen. Er bedient sich nun des Zuwendungsbestätigungsformulars ???Geldspende“. Auch dieser Vordruck ist ein amtlich vorgeschriebener, zwingend zu verwendender Vordruck. Nähere Informationen zur Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen enthält das entsprechende BMF – Schreiben vom 2.6.2000, IV C 4 – S. 2223 – 568/00, EStDV, § 50 Abs. 1. Auf dem Vordruck: befindet sich der Satz : Es handelt sich (nicht ) um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen. Wird nunmehr eine Aufwandszuwendung vom Schatzmeister des Vereins bestätigt, dann ist in diesem Satz das Wort (nicht) zu streichen.Nach der hier dargestellten Verfahrensweise muss in der Praxis zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Verein kein Geld fließen. Grundsätzlich möglich ist es aber auch so zu verfahren, dass der Anspruch des Übungsleiters befriedigt wird durch Auszahlung des Aufwendungsersatzbetrages und dieser dann seinerseits nach einer gewissen Zeit eine Geldspende an den Verein macht. Hier kann aber die Finanzverwaltung bei einer möglichen Prüfung an den Verein kritische Nachfragen stellen, insbesondere dann, wenn der Zeitraum zwischen Auszahlung des Aufwendungsersatzes und Spende an den Verein klein ist. Man könnte hier ein Gegenseitigkeitsverhältnis (Auszahlung nur gegen (Rück-) spende) vermuten. Wie lange der Zeitraum zwischen Befriedigung des Anspruches und Spende an den Verein in der Praxis zu bemessen ist, darüber liegen keine bindenden Erfahrungswerte vor. In jedem Fall sollte der Zeitraum nicht zu kurz bemessen sein und es sollte nicht der gleiche Betrag, der ausgezahlt wurde, wieder gespendet werden, so dass Ihr Vorgehen seitens der Finanzverwaltung abgelehnt würde. Ich würde deshalb als sicheren Weg vorschlagen,
dass Sie 1000.-- EUR durch Zahlung spenden.
ES ist richtig, dass der Betrag in Höhe von 1848 sozialversicherungsfrei gemäß der von Ihnen genannten Vorschrift ist.
Mfg
RA Hermes
Hallo Herr Hermes,
herzlichen Dank für Ihre prompte Antwort trotz der geringen Vergütung i.H.v. 20 Euro.
Es hätte mich auch einigermaßen überrascht, wenn unser lieber Staat nicht auch bei Hilfe für einen guten Zweck Bösartigkeit unterstellen würde.
Sie nennen mit 1.000 Euro einen Betrag, der UNTER der steuerfreien und sozialabgabenfreien Grenze von 1.848 Euro liegt.
Was aber ist, wenn der gespendete Betrag deutlich ÜBER dem erhaltenen Betrag von 1.848 Euro liegt. Denn der Steuervorteil wird wie gesagt auch gespendet. Ändert das die Sichtweise des Falles nicht?
Es kann doch nicht sein, dass mir der Staat mit einem völlig lächerlichen Rückgriff auf angebliche "Gegenseitigkeitsverhältnisse" untersagt, Geld, dass ich rechtmäßig erhalte (durch ehrenamtliche Tätigkeit oder Steuervorteile aufgrund einer Spende), nach meinem Gutdünken weiter zu verteilen.
Gibt es andere Lösungen wie z.B. einen zweiten Verein zu gründen, der mir die 154 Euro auszahlt, die ich dann ans Kinderheim weiterspende? Oder hat unser lieber Staat auch für diesen Fall einen Joker in der "Steuertrickkiste"?
Man sollte diesen Fall eigentlich vor Steuergericht bringen, um den Leuten in Deutschland mal zu zeigen, wie ehrenamtliche Hilfe mit allen Mitteln behindert wird.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgte auch vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 42 AO
(Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten).
Selbstverständlich können Sie auch einen Betrag von 1.848 oder mehr an den Verein spenden. Es ist richtig, dass Sie mit Ihrem Geld selbstverständlich auch machen können, was Sie sollen. Es stellt sich nur die Frage, warum Sie diese Gestaltung wählen und ob diese vom Finanzamt anerkannt wird. Ich hatte Ihnen den bzw. einen sicheren Weg dargestellt.
An einem Gegenseitigkeitsverhältnis und der Möglichkeit der Umgehung bzw. Missbrauch von Steuergesetzen fehlt es auf jeden Fall, wenn Sie die erhaltene Summe einem anderen Verein zukommen lassen.
Beste Grüsse
RA Hermes