Härtefallantrag bei Studienbewerbung

5. August 2012 14:05 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke

Sehr geehrte Damen und Herren,

angenommen, jemand bewirbt sich bei einer Universität um einen Studienplatz und stellt wegen einer Behinderung mit der Tendenz zur Verschlimmerung einen begründeten Härtefallantrag. Die Uni schaut sich im Zulassungsverfahren nun die Härtefallanträge an und bringt sie in eine Reihenfolge. Unter die 2% Härtefallquote fallen nun die Bewerber, die es nach Meinung der Universität am schlimmsten haben.

1. Ist diese Vorgehensweise rechtens? Kann wirklich rechtssicher festgelegt werden, ob es z.B. eine blinde Person schlimmer hat als eine gehörlose Person?

2. Inwiefern besteht für die Universität bei einer Ablehnung Auskunftspflicht? Muss sie auf Anfrage dem Bewerber Details zur Ablehnung herausgeben (z.B. eine Begründung) oder kann dies nur mittels einer Klage erwirkt werden?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Jede Universität hat ihre eigenen Kriterien und Auswahlmodalitäten bei Härtefällen. Sie können jederzeit beim Behindertenbeauftragten der jeweiligen Uni nachfragen und Informationen anfordern.

Als Grund für Ihren Härtefallantrag haben Sie eine Krankheit, die voranschreitet und sich verschlimmern wird, angegeben. Dieser sog. prodegierende Verlauf ist in der Regel das stärkste Kriterium und die Universitäten gewähren zumeist einen Zugang zu Studium, wenn dies vorliegt. Sie benötigen jedoch unbedingt eine ärztliche Bescheinigung oder ein Attest, welches Ihren Antrag stützt. In der Regel wird ein sog. fachärztliches Gutachten verlangt.
Es gibt neben diesem Punkt noch vier weitere Gründen, bei deren Vorliegen ein Härtefall gegeben sein kann. Ein Bewerber kann auch zwei oder noch mehrere Kriterien in sich vereinen.

Wenn es viele Härtefallanträge gibt und nur begrenz Plätze für diese Härtefälle, sucht die Uni in der Ttat nach Gutdünken die Bewerber aus, die sie für am „schlimmsten ebtroffen" halten. Auch hier sind in der Regel die Behindertenbeuaftragten in den Auswahlprozess eingebunden und können Auskunft erteilen.

Dies sollten Sie auch tun, damit sich Ihre Fragen beantwortet. Eine Klage bei einer sich fortschreitenden und verschlechternden Krankheit hat immer gute Aussichten auf Erfolg, wenn Sie dies ärztlich belegen können. Sie sollten daher unbedingt darüber nachdenken.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Rückfrage vom Fragesteller 5. August 2012 | 15:43

Sehr geehrte Frau Domke,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Es geht hier um eine Universität, bei der ein Zweier-Gremium, bestehend aus einem Mitarbeiter des Studierendensekretariats sowie einem Mitarbeiter des arbeitsmedizinischen Dienstes, an der Entscheidungsfindung beteiligt ist. Der Behindertenbeauftragte hat keinen Einfluss auf die Vergabe und ist auch in die Prozesse des Studierendensekretariats laut eigenen Angaben nicht eingeweiht. Daher bleiben meine oben gestellten Fragen noch offen.

Der Antrag ist ausführlich durch ärztliche Gutachten und Atteste begründet. Wie kann ich der Universität nun die Gründe für die Ablehnung entlocken?

Desweiteren sprechen Sie gute Erfolgsaussichten einer Klage an. Ist dies auch der Fall, wenn die Uni meine Bewerbung zwar als Härtefall, aber als "weniger schwerwiegend" als die anderen eingestuft hat?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. August 2012 | 15:49

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie haben auf jeden Fall Anspruch darauf zu erfahren, wie die Auswahl vorgenommen wurde.

Wenn Sie als "weniger schwerwiegend" eingestuft wurden, muss das bei Ihrer Krankheit, die als "schwerwiegendestes Kriterium" der fünf Gründe für einen Härtefallantrag gilt, begründet werden.

Die Einstufung der Uni ist subjektiv und kann im Rahmen einer Klage überprüft werden. Die Unis halten auch Plätze für einige, die es im Klagewege versuchen, frei.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -

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