Aufhebung einer Kontosperre

16. November 2006 12:50 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


14:48

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Finanzamt hat eine Kontopfändung über mein Girokonto erlassen. Durch persönliche Vorsprache beim Fianzamt habe ich ein "Einschränkung der Einziehungsverfügung" dahingehend erreicht, dass über bereits fällige oder künftig fällig werdende Beträge auf dem Konto in voller Höhe frei verfügt werden darf.

Mit dem entsprechenden Schreiben des Finanzamtes bin ich also zu meiner Bank, wo man mir trotzdem eine Auszahlung des Vorhandenen Guthabens verweigert, mit der Begründung, die Sperre müsse erst aus der EDV gelöscht werden. Dieses geschieht zentral in einer entpsrechenden Abteilung und dauert in der Regel 2-3 Tage. Bis dahin kann auch keine Auszahlung am Schalter vorgenommen werden. Heißt im Klartext, die Bank verweigert mit - meines Erachtens ohne Rechtsgrundlage - die Aushändigung meines Eigentums.

Ist es tatsächlich rechtmäßig, dass die Bank sich - trotz Vorlage des Gläubigerschreibens - weigert, Geld auszuzahlen und sich 2-3 Tage Zeit mit der Freigabe des Kontos läßt?

Mit freundlichen Grüßen

16. November 2006 | 14:02

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Die Bank ist als Drittschuldner an einen vom Gläubiger erklärten Verzicht bzw. einer Genehmigung von Teilauszahlungen oder ähnlichen Einschränkungen der Pfändung gebunden, sobald Sie Kenntnis von ihm erlangt hat. Selbstverständlich haben Sie dennoch den formalen Ablauf innerhalb der Bank für eine Freigabe eines Bankkontos zu dulden. Im elektronischen Zeitalter sollten jedoch 2-3 Tage zu lang sein, werden jedoch überwiegend von den Banken benötigt.

Suchen Sie die Bank daher erneut und regelmäßig auf und drängen Sie freundlich aber bestimmt auf eine zeitnahe Freigabe durch eine unverzügliche Weiterleitung an die zuständige Abteilung, ggf. über den Vorgesetzen.

Nebenbei sollten Sie vorbeugend veranlassen, dass das FA die entsprechende Einschränkung direkt an den zuständigen Mitarbeiter der Bank übersendet.

Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 16. November 2006 | 14:32

Vielen Dank für Ihre erste Einschätzung. Meines Erachtens muss man hier aber zwei Dinge voneinander unterscheiden. Das eine ist die Ausfhebung der Sperre insgesamt, durch die ich mittels Kundenkarte, Online Banking etc. wieder völlig frei und unabhängig von Öffnungszeiten über mein Konto verfügen kann. Das dieses 2-3 Tage in Anspruch nimt, mag ich ja noch nachvollziehen und akzeptieren.
Der andere Punkt ist aber die Barauszahlung aus dem Kontoguthaben am Schalter. Meines Erachtens wäre die Bank zu einer solchen Barauszahlung unmittelbar bei Vorlage des Schreibens vom Finanzamt verpflichtet, auch wenn die Kontosperre noch in der EDV hinterlegt ist. Liege ich da auch falsch?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. November 2006 | 14:48

Vielen Dank für die Nachfrage.

Sie liegen grundsätzlich nicht falsch, da - wie geschildert - mit Aufhebung/Einschränkung der Pfändungsmaßnahme der Drittschuldner=Bank verpflichtet ist, wieder an den den Kontoinhaber zu zahlen. Da aber auch eine (Bar-)Auszahlung zumeist vollständig elektronisch abgewickelt wird, benötigt auch diese einen internen Ablauf innerhalb der Bank und in der EDV.

Zumeist überprüfen die Banken auch die Berechtigung der Aufhebungsmaßnahme, so dass ich Ihnen rate, wie empfohlen vorzugehen und alsbald den Bescheid direkt vom Finanzamt an die Bank übersenden zu lassen, um keine weitere Verzögerungen zu riskieren.

Mit freundlichen Grüßen

Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

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