Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Bei der Verweigerung einer Konzession muß das Ordnungsamt die Ablehnung begründen.
Die Voraussetzung für eine Ablehnung nach der Gewerbeordnung ist die Unzuverlässigkeit des Antragstellers.
Sie haben insofern Recht, als die Ablehnung nicht alleine auf die Insolvenz gestützt werden können. Die Behörde müßte insofern weitere Gründe vortragen woraus sich die o.g. Unzuverlässigkeit ergibt.
Allerdings bekommen Sie in der Regel mit dem Bescheid auch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Wenn die Gründe der Behörde nicht stichhaltig sind, können Sie gegen diesen Bescheid entweder Widerspruch einlegen, oder Klage erheben.
Bescheide von Behörden werden von Gerichten durchaus aufgehoben, z.B. wenn Sie ermessensfehlerhaft ergehen.
Daher würde ich Ihnen raten mit dem Bescheid einen Anwalt vor Ort aufzusuchen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
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5. April 2012
|
20:22
Antwort
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