Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Anspruch steht dem Sprachenbüro zu, weil dieses beauftragt worden ist. Es kommt nicht darauf an, wer die Leistung erbracht hat, sondern wer beauftragt worden ist bzw. den Auftrag erhalten hat (und diesen weitergeleitet hat). Auch ein Sprachenbüro ist eine Unternehmung im Sinne dieser Vorschrift (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2011
Aktenzeichen: I-10 W 181/10
, 10 W 181/10
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Edin Koca, Rechtsanwalt
JVEG Dolmetscher und Übersetzer
30. Januar 2012 19:34 |
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Rechtsanwalt Edin Koca
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte erklären Sie mir, wie der Text im JVEG §1 Abs.3 zu verstehen ist. Falls das Gericht über ein Übersetzungsbüro einen Dolmetscher bekommt, wem steht die Vergütung zu, dem Dolmetscher, der die Leistung erbracht hat, oder dem Büro, das den Auftrag an den Dolmetscher weitergeleitet hat?
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.(http://www.gesetze-im-internet.de/jveg/BJNR077600004.html)
FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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