Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst einmal sei gesagt, dass Chihuahuas als Kleintiere gelten, da diese weder großartig bellen noch größer als eine Katze sind (LG Kassel 1 S 503/96
; LG Düsseldorf 24 S 90/93
).
Auch wenn im Wohnhaus bei den Miteigentümern bereits Tierhaltung stattfindet, darf Ihnen die Eigentümergemeinschaft nicht die Tierhaltung untersagen, schon gar nicht die Kleintierhaltung, da es sonst auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen würde (LG Berlin 64 S 234/85
).
Sie brauchen diesbezüglich also keine Angst zu haben, solange die Tiere nicht bissig sind oder unsauber.
10. November 2011
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21:14
Antwort
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