Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
Grundsätzlich wirkt sich ein laufendes Ermittlungsverfahren nur so weit auf die Einbürgerung Ihres Ehemannes aus, wie Sie es bereits geschildert haben. Erst wenn es zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das AMG gekommen ist, kann die Ausländerbehörde die Einbürgerung aufgrund dessen ablehnen.
Da Ihrer Schilderung zu entnehmen ist, dass Ihr Ehemann mit dem Verkauf des Produktes dem Grunde nach nichts zu tun hat, erscheint eine Verurteilung, auch unter Zugrundelegung dessen, dass augenscheinlich Sie die entsprechenden Tätigkeiten vorgenommen haben, soweit dies ohne Akteneinsicht gesagt werden kann, zumindest fraglich. Es ist Ihnen anzuraten, einen Verteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, welcher Akteneinsicht nimmt und sodann, soweit anzuraten, eine entsprechende Einlassung gegenüber der StA abgibt. Gerne können Sie sich hierfür an meine Kanzlei wenden.
Die Kenntnis der Ausländerbehörde resultiert nicht aus einem Eintrag im BZR. Dieser erfolgt tatsächlich erst nach Abschluss des Verfahrens. Vielmehr ist hier wahrscheinlich nach MiStrA (Anordnung für Mitteilungen in Strafsachen) eine entsprechende Mitteilung an das Ausländeramt getätigt worden. Dies ist regelmäßig u.a. bei Straftaten ausländischer Staatsbürger in Deutschland so vorgesehen. Der genaue Hintergrund der Kenntnis kann jedoch auch erst nach dem Blick in die Ermittlungsakte mitgeteilt werden und ist, zumindest hinsichtlich Ihrer Frage, auch nur von sekundärer Bedeutung.
Bei einer Einstellung des Verfahrens braucht Ihr Mann keine negativen Folgen für sein Einbürgerungsverfahren zu besorgen. Auch droht durch das Vefahren keine Gefahr hinsichtlich der Niederlassungserlaubnis.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstallend beantwortet zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitergehende Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Da Sie meinten " Auch droht durch das Vefahren keine Gefahr hinsichtlich der Niederlassungserlaubnis ", beudeutet dies, dass nichts für meine Niederlassungserlaubnis zu befürchten ist ?
Allein durch das Ermittlungsverfahren nicht.
Auch hier könnte u.U. eine Verurteilung problematisch werden, wobei ich dies, im Hinblick auf Ihre deutsche Ehefrau und die doch eher als geringfügig einzustufende Straftat, eher als unwahrscheinlich einstufen würde.