Formeller Ablauf nach Betriebsprüfung

25. August 2006 09:01 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


11:48

Mich würde interessieren, wie der formelle Ablauf nach einer
Betriebsprüfung fortläuft, wenn der Steuerpflichtige sich nicht
gerecht behandelt fühlt. Ich gehe mal davon aus, daß bei der Schlußbesprechung einer BP der Sachverhalt seitens des FA soweit geklärt werden soll, daß ein Einspruch/Widerspruch ad absurdum geführt werden soll. Wieviel Sinn (Glaubhaftigkeit)macht es einen solchen dann bei zum Nachteil geänderten Bescheiden einzulegen ? Welche anderen sinnvollen Rechtsmittel gibt es, um eine Entscheidung weiter aufzuschieben (bei einem
Geschäftskollegen von mir hat es 8 Jahre gedauert) ?!

25. August 2006 | 10:21

Antwort

von


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Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
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Sehr geehrter Rechtssuchender,

wie von Ihnen bereits richtig bemerkt, endet die Betriebsprüfung mit der Schlußbesprechung. Hier gehen Sie mit dem Betriebsprüfer den Betriebsprüferbericht durch. Der Betriebsprüfer muss Ihnen dabei zu den einzelnen Punkten im Betriebsprüfungsbericht Rede und Antwort stehen, warum er zu dem jeweiligen Ergebnis gekommen ist.
Hierbei kann der Steuerpflichtige beipielsweise eine falsche Sachverhaltsbewertung richtig stellen.

Nach dem Betriebsprüfungsbericht ergeht dann natürlich der neue geänderte Steuerbescheid. Das einzige Mittel hiergegen ist zunächst der Einspruch, wenn Ihnen das Betriebsprüfungsergebnis nicht plausibel erscheint.
Ich hatte jedenfalls einen Fall, in dem ein Steuerberater gegen den geänderten Bescheid Einspruch eingelegt hat. Dies erwies sich als sehr wirksam, da der Betriebsprüfer auch einige Fehler gemacht hatte und Tatsachen zu Gunsten des Steuerpflichtigen übersehen hat.

Wenn Ihr Einspruch allerdings zurückgeweisen werden sollte, bleibt Ihnen nur noch der Weg zum Finanzgericht.

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

Rückfrage vom Fragesteller 25. August 2006 | 10:31

Sehr geehrter Herr Glatzel,

danke für die schnelle Bearbeitung. Der Gang zum Finanzgericht wird nahezu unausweichlich sein, da ich noch einiges an Zeit
brauche, um sachverhaltsdienliche Aufklärungsarbeit zu leisten.

Brauche ich dafür einen Steuerberater und wie sieht es mit dem
Kostenrisiko aus ? Können aufgrund geänderter Steuerbescheide
angeforderte Beträge trotz ADV durchgesetzt werden ?

Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. September 2006 | 11:48

Sehr geehrter Rechtssuchender,

wenn es um Ihre persönlichen Angelegenheiten geht, können Sie sich vor dem Finanzgericht auch selber auftreten gem. § 58 Abs.1 Nr.1 FGO . Da die steuerrechtliche Materie zumeist sehr kompliziert ist, empfiehlt es sich aber von einem Steuerberater vertreten zu lassen.

Der Mindeststreitwert bei Verfahren vor den Finanzgerichten beläuft sich bei 1.000,- EUR § 52 Abs.4 S.1 GKG , so dass Sie mit mindestens 165 EUR Gerichtskosten zu rechnen haben, wenn Sie das Verfahren verlieren sollten.

Wenn ADV beantragt wurde, kann das Finanzamt zumindest für die Zeit des Einspruchsverfahrens und die Zeit des Klageverfahrens keine Ansprüche durchsetzen.

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel
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