Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach § 3 BDSG
sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
Sofern es also um die bloße Notierung der Kfz-Kennzeichen geht, ohne dass dabei Rückschlüsse auf eine Personen gezogen werden kann (z.B. mittels zusätzlicher Fotoaufnahmen) ist es völlig legitim diese zu notieren.
Notierung KFZ-Kennzeichen
21. Oktober 2011 18:26 |
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Datenschutzrecht
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Rechtsanwalt Jens Grützmacher
Meine Gemeinde leidet sehr unter Verkehrslärm, daher hat sich eine entsprechende Bürgerinitiative gebildet. Um wirksame Maßnahmen
zu diskutieren, wollen wir u.a. feststellen, wie groß der Anteil der durchfahrenden KFZ ist. Zu diesem Zwecke möchten wir für einige Stunden die Kennzeichen der ein- und ausfahrenden KFZ notieren und dann deren Verweildauer statistisch auswerten.
Rückschlüsse auf Personen können somit nicht gezogen werden, die Liste der Kennzeichen wird nach der Auswertung gelöscht.
Ist das notieren der Kennzeichen statthaft ?
FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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