Beschwerde gg. Gerichtsbeschluss wg. gegenseitiger Schuld im WEG-Verhältnis

19. Juli 2006 10:46 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich bin per Gerichtsbeschluss verpflichtet worden eine Summe die ich einer WEG für Hausgeld schulde zu zahlen.
Hintergrund meiner Nichtzahlung ist das selbige WEG mir einen größeren Betrag für Planungsarbeiten schuldet den ich aber noch nicht eingeklagt habe, da ich noch mit der Rechtsschutzversicherung noch nicht wegen der Kosten einig geworden bin.
Nach einer Einigung will ich dann Klage einreichen u. den ausstehenden Betrag sowie noch nicht erledigte Arbeiten an meiner ETW einfordern.

Ich habe das Gericht darauf hingewiesen das mir die WEG noch Geld schuldet u. dies noch nicht vor Gericht ist aber in absehbarer Zeit eingeklagt werden soll. Das Gericht hat mir daraufhin geantwortet, das nur ein rechtskräftig festgestellte Schuld der WEG eine Verrechnung mit meiner Schuld erlaube.

Das Gericht hat mir das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingeräumt, dieses würde ich gerne in Anspruch nehmen.

Außerdem möchte der Verwalter für seine Mahntätigkeit von mir bezahlt werden, was das Gericht auch beschlossen hat. Aus dem Verwaltervertrag kann ich keine zusätzliche Vereinbarung für eine Bezahlung für Mahntätigkeit erkennen.

Ich möchte dieses Verfahren wenigstens bis zur Eröffnung bzw. bis zum Abschluss meines eigenen Verfahrens gegen die WEG aufschieben u. bestehende Schulden weiterhin gegen einander aufrechnen, ggf. andere Lösungen suchen

Meine Fragen
1.Kann ich eine Aufschiebung mit juristischen Mitteln erreichen, wenn ja wie bzw. welche Möglichkeit habe ich noch?
2.Kann der Verwalter für seine Mahntätigkeit Geld verlangen, u. kann ich dagegen Einspruch erheben, u. hätte dies aufschiebende Wirkung?

Vielen Dank!

19. Juli 2006 | 11:01

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


da hier der Beschluss seitens des Amtsgerichtes vorliegt, tritt die Rechtskraft ein, wenn Sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist (14 Tage) gegen diese Entscheidung Ihrerseits die sofortige Beschwerde einlegen.

Da es sich um eine Notfrist handelt, kann diese NICHT verlängert werden, so dass einen Aufschiebung so nicht möglich ist.


Möglich wäre allenfalls, nun noch einen Antrag nach § 45 IV WEG auf Änderung der Entscheidung zu stellen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten.

Hierfür sehe ich aber deshalb keinen Grund, dass die Gegenforderungen schon vor der Entscheidung des Gerichtes bekannt gewesen sind.


Sie werden daher die sofortige Beschwerde einlegen müssen, da der Beschluss ansonsten rechtskräftig wird.


Der Verwalter kann für seine Mahntätigkeit zusätzliche Kosten verlangen, die ihm hier ja offenbar auch zugesprochen worden sind.

Auch hier tritt die Rechtskraft ein, sofern Sie nicht die sofortige Beschwerde einlegen.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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