Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Darstellung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Die Lösung, wie der Wohnvorteil und die Nebenkosten in Ansatz zu bringen und zu berechnen sind, findet sich in der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV). In § 2 Abs. 4 SvEV heißt es:
Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 3,59 Euro je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 2,91 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind. Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.
Den Mietwert zu bestimmen, ist umso einfacher, je nach dem, ob ein (qualifizierter) Mietspiegel existiert.
Die Gleitzone für so genannte Midi-Jobs liegt bei 800,00 €, § 20 Abs. 2 SGB IV
. Wenn also der Wert der Wohnung (wie oben dargestellt) und der Nebenkosten über 200,00 € liegt, ist die Grenze überschritten. Hiernach bemisst sich, ob die besonderen Regelungen zur Gleitzone, insbesondere im Hinblick auf die Sozialversicherung, anwendbar sind.
Ob der Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung vertraglich übernimmt, hat auf die Höhe der insgesamt abzuführenden Abgaben zur Sozialversicherung keinen Einfluss. Allerdings ist die Übernahme lohnsteuerrechtlich als Entgelt zu berücksichtigen, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag einen ersten rechtlichen Überblick gewährleistet. Eine konkrete Einzelfallprüfung auf der Grundlage weiterer Informationen (insbesondere Zahlen und Vertragsunterlagen) kann er nicht ersetzen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben und weise Sie für den Fall, dass Unklarheiten bestehen, gerne auf die kostenfreie Nachfragemöglichkeit hin.
25. Juni 2011
|
04:03
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Oppenhoffallee 101
52066 Aachen
Tel: 0241505592
Tel: 0241543324
Web: https://www.momm-und-huppertz.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz