Mehrwertsteuerersatz

8. Juni 2011 22:11 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich hatte einen Autounfall, und die Versicherung des Unfallgegners ist schadenersatzpflichtig.
In dem Sachverständigengutachten wird ein Wiederbeschaffungswert (Privatmarkt) von 8300€ ausgewiesen. Es handelte sich um einen 5 Jahre alten Ford Focus.

Zitat Gutachten: „Hinreichende Recherchen haben ergeben, dass ein gleichwertiges Fahrzeug üblicherweise aufgrund des Fahrzeugalters nicht mehr im seriösen KFZ-Handel erhältlich ist. Berücksichtigt wurde daher der für derartige Fahrzeuge maßgebende sogenannte Privatmarkt. Mehrwertsteuer fällt bei derartigen Fahrzeugen in der Regel nicht an."

Mehrwertsteuer ist also meiner Meinung nach in den 8300€ nicht erhalten.
Ich habe nun ein Ersatzfahrzeug für 12.500€ mit ausgewiesenen 19% Mehrwertsteuer gekauft.
Ich habe mehrere Urteile gelesen und bin zu dem Schluss gekommen, dass ich Anspruch auf Erstattung des Brutto-Wiederbeschaffungswertes (8300 + 19% Mehrwertsteuer) abzüglich des Restwertes habe.

„Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert den Unfall beschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er in Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist kommt es in diesem Zusammenhang nicht an." (BGH, Urteil vom 1. März 2005)

Die Versicherung verweigert aber die Erstattung der Mehrwertsteuer auf den Wiederbeschaffungswert.

Habe ich in meinem Fall Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer?

Mit freundlichen Grüßen

8. Juni 2011 | 23:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Nach meiner Auffassung haben Sie Recht, wenn Sie von dem Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs den vom Sachverständigen ermittelten (Netto)wiederbeschaffungswert zuzüglich Mehrwertsteuer abzüglich Restwert verlangen.

Der Sachverständige geht in Ihrem Fall von einem Altfahrzeug aus, das vergleichbar nur von privat gehandelt werde. Diese Fahrzeuge gelten als steuerneutral, d. h. in dem sachverständigenseits ermittelten Wiederbeschaffungswert ist keine Mehrwertsteuer enthalten.

Nach der Rechtsprechung des BGH steht dem Geschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, wenn er ein gleichwertiges oder teureres Ersatzfahrzeug kauft, der vom Sachverständigen ermittelte Bruttowiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zu. Insoweit verweise ich auf die Entscheidung des BGH vom 01.03.2005, Az. VI ZR 91/04 .

Das gilt auch, wenn ein Fahrzeug von privat gekauft wird.


2.

Nur bei fiktiver Abrechnung, also wenn der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug erwirbt, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer.

Der Haftpflichtversicherer stützt sich vermutlich auf ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2008 (Az. VI ZR 312/08 ). Jener Fall entspricht aber insoweit nicht Ihrem Fall, als daß kein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. Die Reparaturkosten waren deutlich geringer als der Wiederbeschaffungswert. Gleichwohl verkaufte der Geschädigte das Fahrzeug und erwarb von einem Privatmann ein Ersatzfahrzeug. Weil aber bei dem Privatkauf keine Mehrwertsteuer angefallen war, erstattete der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Unfallverursachers dem Geschädigten lediglich die Nettoreparaturkosten laut Gutachten sowie die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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