Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Da Sie für den Tankgutschein eine Gegenleistung erwarten bzw. diese Gegenleistung mit einem Tankgutschein belohnen möchten, wird dieser Gutschein nicht unentgeltlich von Ihnen weitergegeben und ist daher nicht als Geschenk zu verbuchen.
Bei Werbeprämien, die für Neukundenwerbung ausgegeben werden, handelt es sich vielmehr um eine Provision, die als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Die Ausgabe wäre daher als Verkaufs/Vermittlungsprovison über das Konto 4760 im Kontenrahmen SKR03 zu buchen.
Denken Sie dabei aber an § 160 AO
, wonach Betriebsausgaben steuerlich nicht zu berücksichtigen sind, wenn Sie dem Finanzamt auf Verlangen den Gläubiger nicht nennen. Sie sollten daher exakt festhalten, wer den Gutschein aus welchem Grund bekommen hat, um dem Finanzamt die Daten nötigenfalls mitteilen zu können.
Sehr geehrte Frau Nitschke,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Nach meinem Kenntnisstand würde eine Buchung als Verkaufs/Vermittlungsprovision doch bedeuten, dass der empfehlende Kunde für uns quasi als selbständig arbeitender Handelsvertreter arbeiten würde. Das muss doch anders zu lösen sein, andernfalls wäre eine Umsetzung schlichtweg unmöglich.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage
Unmöglich ist die Umsetzung so keines Falls. Sicherlich denken Sie daran, dass der private Kunde plötzlich zum freien Mitarbeiter wird und diesbezüglich das Einkommen in seiner Steuererklärung anzugeben hätte.
In der Tat wären derartige Provisionen "sonstige Erträge" des Kunden. § 22 Nr. 3 EStG
regelt diesbezüglich aber:
Sonstige Einkünfte sind:
"Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. 2 Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben."
Die vereinzelnte Ausgabe eines Gutscheins im Wert von 25 EUR wäre für Ihre Kunden bedenkenlos möglich, da es sich lediglich um eine "gelegentliche Vermittlung" im Sinne der Vorschrift handelt.
Sofern Sie weitere Nachfragen haben, stehe ich selbstverständlich weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
K.Nitschke