Frage zu einem Logo

| 19. April 2011 00:39 |
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Medienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Gerth

Hallo!

Im Rahmen einer Projektarbeit für einen Karnevalsverein hab ich ein Logo erstellt und mit einem Schriftzug versehen, wo der Name des Vereins druntersteht.
Nun soll ich die einschlägigen rechtlichen Vorschriften nennen bezüglich der Erstellung/Realisierung des Logos und des Schriftzuges, finde jedoch keinen Suchansatz im Medienrecht (Vorschriftensammlung 2012)
Welche Paragraphen sind denn hierbei zu beachten und was genau sind denn hierbei die rechtlichen Grundlagen?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Logos können Schutz über das Urhebergesetz erlagen als sogenannte Werke der bildenden Kunst nach § 2 I Nr. 2 UrhG . Hierzu müssten sie jedoch über eine gewisse Schöpfungshöhe verfügen. Dies wird in der Regel verneint, ist aber grundsätzlich möglich. Hier käme es auf die Prüfung im Einzelfall an.

Der Schutz eines Logos unterfällt eher dem Bereich des Designrechts, welches im Geschmacksmustergesetz geregelt ist. Logos können unter den Schutz des § 1 Nr. 2 GeschmMG als grafisches Symbol fallen, wenn sie nach § 2 GeschmMG als neu anzusehen sind und Eigenart habe. Dies ist dann der Fall wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung, diese ist in §§ 11 , 27 GeschmMG geregelt, beim Deutschen Patent- und Markenamt kein identisches Logo vorliegt und dieses sich von anderen Logos unterscheidet. Ein Geschmacksmuster kann für maximal 25 Jahre geschützt werden.

Für die Anmeldung ist zwingend das Formblatt des DPMAs zu verwenden.

Das Logo kann zusammen mit dem Schriftzug des Vereins auch als sogenannte Wort-/Bildmarke beim DPMA eingetragen werden. Der Markenschutz ist für die Dauer der Nutzung der Marke möglich. Dies müsste gemäß § 47 MarkenG jeweils durch Verlängerung um 10 Jahre erwirkt werden.

Der Markenschutz bietet daher auf Sicht gesehen den besten Schutz, wenn es um die Kombination aus Logo und Schrift ankommt. Soll vor allem das Logo geschützt werden bietet sich der Schutz des Geschmacksmusters an.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, wie etwa die Anmeldung eines Geschmacksmusters oder einer Marke,, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

Rückfrage vom Fragesteller 19. April 2011 | 01:38

Vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort.
Hätte noch eine kurze Frage....

Habe als Schrift eine Systemschriftart gewählt und ein wenig verfremdet. (durch Rundbiegen)

Gibt es diesbezüglich auch was zu beachten oder kann ich die Schrift getrost verwenden, da ich sie ja mit dem Kauf meines Betriebssystems erworben habe??

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. April 2011 | 09:06

Sehr geehrter Herr Fragesteller,

durch die Verfremdung haben Sie eventuell sogar einen Urheberschutz erworben. Verwenden dürfen Sie die Schrift auf jeden Fall. Sie haben das Nutzungsrecht mit dem Kauf der Software erworben, so dass keine Besonderheiten zu beachten sind.

Mit freundlichen Grüßen
Gerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Bewertung des Fragestellers 22. April 2011 | 19:39

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:D Richtig gute Fragenbeantwortung!!!!

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