Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ansprüche können Ihnen gegen mehrer Personen zustehen:
Zunächst gehe ich davon aus, daß es sich um die Mieterin des 5. Miteigentümer handelt, der keinen eigenen Stellplatz hat. Sofern er das Parken der Mieterin auf dem Gemeinschaftseigentum duldet, wird Ihnen ein Anspruch gegen diesen Miteigentümer dahingehend zustehen, daß er seine Mieterin abmahnt und im Falle weiterer Verstöße ggf. kündigt. Diesen Anspruch haben Sie auch dann, wenn er das Verhalten nicht duldet, aber der Auffassung ist, daß ihm die Hände gebunden sind. Als Vermieter hat er einen vertraglichen Anspruch gegen die Mieterin auf Unterlassung, den er auch gerichtlich durchsetzen kann. Kooperiert er nicht, kann die Eigentümergemeinschaft gegen diesen vermietenden Eigentümer gerichtliche Schritte (Klage) einleiten, daß ihm das Vorgehen gegen die Mieterin gerichtlich aufgegeben wird.
Eigene vertragliche Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen die Mieterin bestehen nicht. Indem diese aber ihren Besuchern erlaubt, auf der Gemeinschaftsfläche zu parken, wäre dies als mittelbare Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 Abs.1 BGB
zu werten, mit der Folge, daß der Eigentümergemeinschaft auch ein Unterlassungsanspruch gegen die (störende) Mieterin zustehen wird.
Das gleiche gilt natürlich auch für die unmittelbar dort parkenden Besucher. Sofern diese namentlich bekannt sind und auch wissen, daß sie dort nicht parken dürfen, wir die Eigentümergemeinschaft auch gegen diese einen Unterlassungsanspruch geltend machen können. Für ein generelles Hausverbot sehe ich jedoch keinen Raum. Dies würde über das gewünschte Ziel hinausgehen, und in das vertraglich verbriefte Recht der Mieterin eingreifen, selbst zu entscheiden, wen sie als Besuch empfangen will.
Das fremde Parken können Sie jedoch mit den vorgenannten Mitteln unterbinden. Allerdings empfehle ihnen, sich dazu anwaltlich vertreten zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und eine etwaige Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre sehr schnelle Antwort. Die Mieterin hat einen Stellplatz, der jedoch mit Tisch, Stuhl usw. ziemlich zu gestellt ist. Entweder die Mieterin und/oder die Besucher stellen dann ihr Fahrzeug(e) in der Einfahrt ab. Die Einfahrt ist als solche gekennzeichnet. Ein Schild "Parken verboten" haben wir auch angebracht. Was sagen wir der Mieterin bzw. den Besuchern, wenn diese im Weg stehen ?
Sie können von den dort unberechtigt parkenden Besuchern verlangen, daß diese ihr Fahrzeug dort entfernen. Im Falle weiterer Verstöße können Sie die Fahrzeuge zwar nicht polizeilich Abschleppen lassen, da es sich nicht um öffentlichen Raum handelt. Sie können aber anhand des Kennzeichens die Halter ermitteln lassen und Ihre Rechte gegenüber diesen, als auch gegenüber der Mieterin gerichtlich in Form einer Unterlassungsklage bzw. im einstweiligen Rechtsschutz durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt