Guten Morgen,
gem. § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB
dürfen einem Verbraucher bei einer BESTELLUNG bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Der Wortlaut dieser Vorschrift ist nicht eindeutig. Entscheidend ist hier das Wort Bestellung. Gemeint ist der Bruttopreis der einheitlichen Bestellung. Kommt man mit mehreren Sachen auf die 40 Euro, so gilt die Regelung des § 357 BGB
. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Gegenstand im Wert unter 40 Euro zurückgesandt wird. In Ihrem Fall müssen Sie daher leider die Rücksendekosten tragen.
Sie haben hier ein ernstes Problem angesprochen. Eine höhere gerichtliche Entscheidung zu diesem Thema ist mir noch nicht bekannt. Die obige Lösung wird im Praktikerkommentar „Palandt“ vertreten. Es gibt aber auch Meinungen die hier vom Wert der jeweiligen Rücksendung ausgehen. Soweit Sie also zwei Bücher im Wert von jeweils 30 Euro verkaufen, soll eine vom Verkäufer zu tragende Rücksendung eines der Bücher nicht mehr bestehen, da der Rücksendewert (= Bestellwert des nicht gewünschten Buches) nicht 40 Euro übersteigt. Diese Ansicht möchte der Intention des Gesetzgeber möglichst nahe kommen. Sie dürfte aber nicht anzuerkennen sein, da sie auf den Wert nur eines Teils einer einheitlichen Bestellung abstellt, wenn dieser zurückgesandt wird und die 40 Euro-Grenze nicht übersteigt. Damit wäre die Regelung des §357 BGB
bei konsequenter Anwendung dieser Ansicht von vornherein niemals anwendbar, auch wenn ein Verbraucher z.B. 100 Bücher zu je 30 Euro bestellt.
Geht man jedoch davon aus, dass Sie ohne Ihre Regelung in den AGB, auch für die Rücksendekosten bei Kleinstbestellungen aufzukommen hätten, so erscheint die hier vertretene Auffassung dieser gesetzlichen Überlegung zu entsprechen.
Es ist mithin auf den Gesamtbestellwert abzustellen. Eine Aufspaltung einer einheitlichen Bestellung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht angezeigt. Sie müssen in den saueren Apfel beißen.
Hier können nur noch Missbrauchsgesichtspunkte weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Simon Jäschke
Sehr geehrter Herr Jäschke,
vielen Dank für die Info. Ich dachte mir dass es so ist, wollte jedoch einfach eine sichere Info.
Zum ganzen noch eine zusätzliche Frage: Ein Kunde wiederruft z.B. per eMail bzw. behauptet, er hätte die Ware zurückgesandt (unversichert), jedoch ist z.B. der unversicherte Großbrief auch nach langer Zeit nicht angekommen (Kunde hat diesen nicht abgeschickt, behauptet dies aber), wie ist hier vorzugehen?
Und die allerletzte Frage: Müssen unfreie Sendungen generell angenommen werden, ohne den Inhalt zu kennen? Oder können diese verweigert werden? Die Erstattung des verauslagten Porti stellt kein Problem dar, jedoch sind die Kosten z.B. bei einem unfreien Paket deutlich höher (12 EUR vs. 6.70 EUR Normalpaket)?
Die Nachfrage wurde seinerzeit per Email beantwortet.