Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie selbst werden die Berufung nicht einlegen können, da die Berufung vor dem Landgericht durchgeführt werden wird. Dort gilt allerdings Anwaltszwang - das bedeutet, daß Sie sich für die Berufung anwaltlich vertreten lassen müssen. Das gilt bereits für die Einlegung der Berufung.
Ihr erster Schritt sollte also zu einem Anwalt führen, dem Sie das Urteil des Amtsgerichtes zur Prüfung der Berufungsfähigkeit des Urteils und der konkreten Erfolgsaussichten übergeben sollten.
Die Berufung wird letztlich nur dann Sinn machen, wenn dem Amtsgericht eine Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann, und Gericht ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Ob diese Voraussetzung in Ihrem Fall vorliegt, sollten Sie konkret anwaltlich prüfen lassen.
Bitte beachten Sie aber, daß nach Ihrer Schilderung die Berufung bis zum 29.06. eingelegt werden muß. Damit der Anwalt die Erfolgsaussichten einer Berufung sorgfältig prüfen kann, sollten Sie alsbald einen Anwalt mit der Prüfung beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt, Köln
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Herr RA Schwartmann,
haben Sie vielen Dank für Ihre rasche Antwort!
Eine Nachfrage habe ich:
wie verhalte ich mich, wenn innerhalb der Monatsfrist weitere Schreiben kommen (z.B. Rechnung des gegnerischen RAs o.ä.) - kann ich dem mit einer Ankündigung, dass eine Berufung geprüft wird, entgegenwirken?
vielen Dank im voraus.
Eine Rechnung des gegnerischen Anwaltes werden Sie nicht erhalten. Dieser wird zunächst seine Kosten gerichtlich festsetzen lassen müssen. Sie werden dann einen sog. "Kostenfestsetzungsbeschluss" erhalten, aus dem hervorgeht, welche Kosten Sie zu erstatten haben. Dem können Sie die Berufung nicht entgegenhalten, haben aber, wenn die Berufung erfolgreich sein sollte, einen Erstattungsanspruch.
Mit freundlichem Gruß
A. Schwartmann