Krankenkassenbeitrag - AOK gekuendigt

30. Mai 2006 19:25 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Hallo
ich habe am 22.07.2005 geheiratet und habe dann meine Krankenversicherung (AOK)gekuendigt da ich über meinen Mann Restkostenversichert bin. Er ist im oeffentlichen Dienst. Die neue Krankenkasse hat eine Bescheinigung angefordert wie lange ich bei der AOK versichert war. Diese Bescheinigung ist mir sofort zugestellt worden. Bescheinigt wurde der Zeitraum Januar 2004 bis 29.07.2005. Daraufhin habe ich mich bei der neuen Versicherung zum 30.07.05 angemeldet und zahle seitdem Beitraege. Nun fordert die AOK noch Beitraege bis zum 30.09.05 nach weil Kuendigungen erst 2 Monate nach der Kuendigung wirksam werden !? Ich habe aber die Bescheinigung wie oben angegeben. Muss ich die Beitraege zahlen. Meine neue Krankenkasse ist auch nicht mehr bereit, da schon so lange her, mich rüeckwirkend ab 01.10.05 zu versichern.

Sehr geehrte Fragestellerin,

es kommt auf ihren Versicherungsstatus an - Ihren Angaben entnehme ich, daß Sie vorher bei einer gesetzlichen Krankenkasse gesetzlich freiwillig versichert waren ( Hausfrau ??) und nun bei einer privaten Krankenversicherung einen privaten Restkostentarif für den nun bestehenden Beihilfeanspruch haben.

Die Kündigung der freiwilligen Versicherung wird tatsächlich erst zum Ende des übernächsten Monats wirksam - wenn diese also im Juli 2005 erfolgte ist es korrekt, wenn die AOK Beiträge bis 30.09.05 fordert.

Sie hätten dies bei der Beantragung beachten müssen - der Vermittler der privaten Krankenversicherung hätte sie unter Umständen darauf hinweisen sollen. Normalerweise ist in einem solchen Fall eine Beginnverlegung der privaten Versicherung möglich - ein Jahr später ist das aber i.d.R. nicht möglich.

Etwas anderes gilt, wenn anläßlich der oder durch die Heirat ein Statuswechsel herbeigeführt worden wäre - also vorher angestellt tätig und seit der Heirat Hausfrau etc. Dann wäre keine Kündigung erforderlich, sondern die gesetzliche Pflichtversicherung würde mit Beendigung der Tätigkeit enden.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Diane Kirschkowski
Rechtsanwältin

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