Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage!
Die amtliche Bezeichnung ist tatsächlich "Zuwendebstätigung". Gemäß der Einkommenssteuerrichtlinie 10b.1 Abs. 3 sind diese grundsätzlich nach dem amtlichen Vordruck zu gestalten. Dieser Vordruck enthält als Titel den Begriff "Bestätigung".
Dies ist die Rechtslage seit mindestens dem Jahr 2000.
Dies jedoch berechtigt das Finanzamt keineswegs, Spendenquittungen abzulehnen, nur weil diese als Spendenquittungen tituliert sind. Es wäre eine sinnlose Formelei, weil der durchschnittliche Finanzbeamte in der Lage sein muß, eine ansonsten dem Vordruck entsprechende Spendenquittung als solche zu erkennen.
Das mit den 100 € ist in der Tat eine lange finanzbehördliche Praxis, so daß durchaus eine behördliche Selbstbindung eingetreten ist.
Ich muß darauf hinweisen, daß steuerrechtliche Sachverhalte stets sehr komplex sind und daß es sehr gut möglich ist, daß Faktoren eine Rolle spielen, die von Laien nicht erkannt werden können. Daher muß ich dazu raten, einen örtlichen Steuerkollegen hinzuzuziehen, der die Steuererklärung und den Ablehnungsbescheid in der Gesamtheit begutachtet.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostelose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
26. Mai 2006
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22:46
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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