Vertrieb kosmetischer Lifestyle Produkte

21. Mai 2006 13:55 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,

ich beabsichtige, mich in Kürze mit einem Gewerbe selbständig zu machen.

Dieses Gewerbe hat unter anderem den Vertrieb von Lifestyle Produkten zum Inhalt.

Ein Teil meines zukünftigen Produktportfolios soll eigen- und handgefertigte Cremes, Lotions und Shampoo aus natürlichen Rohstoffen enthalten.

Als Klein(st)erzeuger kann ich mir jedoch keine für Kosmetikfirmen obligate Produktprüfung durch entsprechende Labore leisten. Ebenfalls kann und will ich die Auflagen der jeweiligen Kosmetikverordnungen nicht erfüllen, da ich meine Produkte ausdrücklich ohne Konservierungsstoffe herstelle.

Drei Fragen ergeben sich für mich in diesem Zusammenhang:

1. Wie sichere ich mich im Vertrieb meiner "Wellness-"produkte ab, so dass ich nicht mit der Kosmetik-Verordnung kollidiere? Reicht es, wenn ich den Begriff "Kosmetik" vermeide und meine Cremes, Lotions und Shampoos als Wellnesprodukte deklariere?

2. Gibt es Haftungsrisiken bei kosmetischen Produkten und kann ich diese durch Vermeidung des Begriffes "Kosmetik" umgehen?

3. Ist es sinnvoll, da ich auch beabsichtige, Nahrungsergänzungsmittel und esoterische Produkte zu vertreiben, die Cremes, Lotions und Shampoos innerhalb dieses Kontextes zu vertreiben? Welcher Begriff wäre dann zu wählen?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Zunächst zum Begriff „kosmetische Mittel“:

Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, äußerlich am Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, Pflege oder zur Beeinflussung des Aussehens oder des Körpergeruchs zur Vermittlung von Geruchseindrücken angewendet zu werden. Eine Unterscheidung zwischen Körperpflegemitteln und dekorativen Kosmetika unterbleibt, da die Reinigung und Pflege der Haut auch eine ästhetische Funktion erfüllt und dekorative Kosmetika in der Regel gleichzeitig eine schützende und pflegende Wirkung aufweisen.

2. Allein durch die Verwendung eines anderen Begriffs wie z.B. „Wellnessprodukt“ können Sie die Kosmetikverordnung nicht umgehen.

3. Wenn Sie also Mittel herstellen, die zur Anwendung auf der Haut gedacht sind, müssen Sie die Verordnung und ihre Vorschriften beachten, sonst begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.


4. Wenn aufgrund Ihrer Produkte Schäden auftreten, haften Sie nach dem Produkthaftungsgesetz für alle Schäden, die der Verwender Ihrer Produkte erleidet. Diese Haftung können Sie nicht umgehen. Gegebenenfalls können Sie sich mit einer Prokukthaftpflichtversicherung absichern.

5. Ihre letzte Frage betrifft das Marketing. Es erscheint sinnvoll zu sein, beide Produktschienen unter einem Kontext zu vertreiben. Um die Einhaltung der Kosmetikverordnung werden Sie aber nicht herum kommen, wenn Sie solche Produkte anbieten wollen.


Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München

Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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