Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Zu den Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung gehören u.a. sämtliche Tatsachen, die unmittelbar das Schadensereignis betreffen, wie Zeit und Ort des Schadenseintrittes und der Schadenshergang. Name und Adresse des Unfallgegners, dem gegenüber der Fahrer des versicherten Kfz am Unfallort ein Schuldanerkenntnis abgegeben hat, werden von der Aufklärungsobliegenheit gleichfalls umfaßt sein. Denn allein um die Angaben des Versicherungsnehmers überprüfen zu können, muss der Kaskoversicherer über die möglichen Zeugen informiert sein. Dies wird auch bei klarer Haftungslage gelten. In dem Unterlassen, Namen und Anschrift des Unfallgegners vor Ort aufzunehmen, sehe ich im Ergebnis eine Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles.
Will sich der Versicherer auf teilweise Leistungsfreiheit aufgrund der vorliegend in Betracht kommenden groben Fahrlässigkeit berufen, muss er diese beweisen (§ 28 Abs. 2 Satz 2 VVG
). Können Sie nicht nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, dann haben Sie noch die Möglichkeit, den sogenannten Kausalitätsgegenbeweis zu führen. Hierfür müssen Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung und Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Ist die klare Haftungslage aufgrund des Schadensbildes schlüssig, wird der Kausalitätsgegenbeweis mit der Folge der Leistungspflicht des Versicherers geführt werden können.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
10. Februar 2011
|
18:48
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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