Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Die Behörde will nach Ihrer Schilderung eine MPU anordnen. Rechtsgrundlage wäre dafür der folgende Paragraph:
§ 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß
1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358
), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160
), in der jeweils geltenden Fassung, oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a
des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nr. 2 Buchstabe b bleibt unberührt.
Die Behörde verfügt grundsätzlich über einen Ermessensspielraum, ob Sie eine MPU anordnet oder nicht. Bei ständiger Einnahme von Cannabis die z.B. polizeilich festgestellt wurde, ist sie normalerweise berechtigt eine MPU anordnen.
Nach Ihrer Schilderung sehe ich allerdings hier zunächst keinen Anhaltspunkt warum die Behörde eine erneute MPU anordnen sollte. Nach Ihren Angaben wurde das Verfahren wegen der Räuchermischungen eingestellt und insbesondere gab es kein Verfahren wegen Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluß von Betäubungsmitteln.
Die Tatsache, daß die Räuchermischungen legal waren spielt allerdings keine Rolle – Alkohol ist auch legal und trotzdem kann wegen Alkoholkonsum eine MPU angeordnet werden.
Allerdings muß nach einem Teil der Rechtsprechung hinsichtlich eines Fahrerlaubnisentzug neben der gelegentlichen Einnahme von Cannabis auch Anhaltspunkte dafür bestehen, daß Konsum und Fahren eines Kfz nicht zuverlässig getrennt werden können.
Ich würde Ihnen raten gegen die Anordnung der MPU Widerspruch einzulegen. Als Begründung sollten Sie angeben, daß die zuvor durchgeführte MPU negativ verlaufen ist und bei Ihnen keine neuen Tatsachen vorliegen, die eine erneute Untersuchung rechtfertigen.
Wie zuvor erwähnt hat die Behörde zwar einen Ermessensspielraum bei der Anordnung derartiger Untersuchungen, sie darf allerdings auch Untersuchungen nicht willkürlich und ohne neue Tatsachen einfach anordnen.
Falls die Behörde Ihren Widerspruch zurückweist sollten Sie einen Anwalt kontaktieren, der gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte unternehmen kann.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und wünsche Ihnen bei Ihrem weiteren Vorgehen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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