Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst erlaube ich mir Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Leider hat sich die Unsitte in den letzten Jahren, dass die Kunden vielfach nur mit dem Callcenter eines Unternehmens verbunden werden, aus Kostengründen immer mehr verbreitet. Einen Anspruch darauf, mit einer entscheidungsbefugten Stelle verbunden zu werden, haben Sie leider nicht, außer dass Sie diese Firma ganz sicher nicht mehr in Anspruch nehmen bzw. empfehlen werden. Letztlich schädigen sich die Firmen, die ihre Kunden von Callcentern „ abwimmeln" lassen, auf Dauer damit selbst.
Auch ist noch nicht einmal, dies war lange Zeit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten,die Aufnahme der Telefonnumer eines Unternehmens im Impressum zwingend geboten, wenn eine andere Möglichkeit besteht, z.B. durch E-Mail, das Unternehmen schnell zu erreichen. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 16.10.2008 Az: C – 298/07 auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes vom 26.04.2007 entschieden.
Sie müssen ganz sicher nicht diese recht schlampige Art der Reklamationsbearbeitung klaglos hinnehmen.
Die Lieferung der mangelhaten Broschüren zum vereinbarten Termin stellt keine Erfüllung des Kaufvertrages dar. Demzufolge befand sich die Online-Druckerei bereits bei Auslieferung – Verschulden liegt vor, der Mangel der fehlenden Seiten hätte ohne weiteres vor Auslieferung entdeckt werden könne - gem. § 286 Abs. 1 Nr. 1 BGB
im Verzug und haftet auf Ersatz des Verzögerungsschadens.
Als Schaden können konkrete Aufwendungen (z. B. Portokosten, Telefonkosten, , Konventionalstrafe, wenn Kunde durch den Lieferungsverzug selbst in Verzug kommt) sowie abstrakte
Schäden (z. B. entgangener Gewinn, Verschlechterung des Unternehmensimages) gem. § 252 BGB
in Ansatz gesetzt werden.
Sie sollten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wobei ich Ihnen gerne zur Verfügung stehen würde. Bei Bedarf können Sie jederzeit mit meiner Kanzlei Kontakt aufnehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben und stehe Ihnen bei Unklarheiten selbstverständlich für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
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