Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe seit 1993 eine Pensionszusage, die 2014 zu meinem 65. Geburtstag fällig wird.
Ich bitte um aktuelle rechtssichere Überprüfung des folgenden Absatzes aus meiner Pensions mit Verpfändungsvereinbarung für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (= Formblatt der Allianz aus dem Jahr 1993).
Kann im Falle eines Konkurses oder Insolvenz von der Firma auf meine Pensionszusage zurückgegriffen werden?
Text:
Verpfändung der Firmen-Rückdeckungsversicherung
Wir haben bei der Allianz Lebensversicherungs-AG folgende Rückdeckungsversicherung abgeschlossen:
1. Versicherungs Nr.: xxxxxxxxxxxxxxxxxx
Aus der Versicherung sind wir anspruchberechtigt.
Zur Sicherung der jeweiligen Versorgungsansprüche aus der Pensionszusage verpfänden wir die Erlebensfall- sowie ggf. die Berufsunfähigkeitsleistung dieser Versicherung, sofern solche mitversichert ist, an Sie und die Todesleistungen an Ihren versorgungsberechtigten Ehegatten. Die Sicherung erfolgt im Umfang der vorhandenen Versicherungsleistung. Die Verpfändung zeigen wir der Allianz an. Sie wird mit der Anzeige an die Allianz wirksam.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Es gibt hierzu eine Entscheidung des BGH (Az. IX ZR 138/04
) , wonach die Insolvenzverwalter die Rückdeckungsversicherung, trotz Unverfallbarkeit und Verpfändung an den Gesellschafter-Geschäftsführer, einziehen und verwerten kann.
2. Allerdings liegt der Fall bei Ihnen anders, wenn Sie Arbeitnehmer sind. Bei der Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung (für Arbeitnehmer) handelt es sich um einen insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg.
Die Insolvenzsicherung wird auf Grund gesetzlicher Bestimmungen über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) - für den Arbeitgeber beitragspflichtig - durchgeführt. Bei einer Entgeltumwandlung wird die Rückdeckungsversicherung - zusätzlich zum PSV - an den Arbeitnehmer verpfändet.
Da Sie als Arbeitnehmer zum Personenkreis zählen, der unter die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes fällt (anders persönliche haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft, Einzelkaufleute oder auch beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft).
ist die Verpfändung der Rückversicherung zum einen insolvenzfest zum anderen durch den Pensions-Sicherungs-Verein abgesichert.
Im Ergebnis können Sie auch im Falle einer Insolvenz auf die Pensionszusage zurückgreifen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei einer Nachfrage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion weiter zur Verfügung.