Website als Gewinnspielpreis

| 10. März 2006 10:49 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


18:10

Eine Frage zum Wettbewerbsrecht, glaube ich.

Für mein neu gegründetes Einzelunternehmen, eine Web-Agentur, möchte ich ein Gewinnspiel veranstalten.

Unternehmer ohne eine Website (oder auch mit einer Website, wenn die Unternehmer eine neue Website wollen) aus der Region können sich dazu auf meiner Unternehmens-Website in einem Gewinnspielformular anmelden.

Erster und einzigster Preis des Gewinnspiels ist eine Unternehmens-Website im Wert von 1.000 Euro. Der Gewinner wird nach dem Ablauf des Gewinnspiels von mir (mit verbundenen Augen :-) gezogen. Ich erstelle dem gezogenen Gewinner dann kostenlos eine Unternehmenswebsite im Wert von 1.000 Euro.

Ist so ein Gewinnspiel problemlos möglich? Muss ich auf irgendwelche besonderen Angaben zu dem Gewinnspiel (auch in der Zeitungsanzeige, die ich dazu schalten will) achten?

Danke schon mal im Voraus.

10. März 2006 | 12:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Die Durchführung eines Gewinnspiels als Werbemaßnahme ist bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen zulässig. Wettbewerbsrechtliche Regelungen hierzu finden sich in § 4 Nr. 5 und 6 UWG (den Wortlaut habe ich am Ende meiner Antwort angehängt).
Gewinnspiele können danach unzulässig sein, wenn sie zum einen mit dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung gekoppelt sind, zum anderen wenn hierdurch ein psychologischer Kaufzwang ausgeübt wird und weiterhin wenn bezüglich der Teilnahmebedingungen oder der Gewinne irregeführt wird.

Die beiden erstgenannten Punkte erscheinen auf Grund ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht einschlägig, da sie keine Verbraucher sondern Unternehmer ansprechen wollen.

Die Teilnahmebedingungen müssen in der Werbung selbst klar und eindeutig angegeben sein. Dies gilt sowohl für Werbung auf ihrer Homepage als auch für solche in einer Zeitung. Konkrete Teilnahmebedingungen sind von Gesetzes wegen nicht zwingend vorgeschrieben, es empfiehlt sich aber dringend folgende Punkte anzugeben:

- genaue Beschreibung des Gewinns (Art und Umfang der zu erstellenden Homepage)
- die Teilnahmefrist als Endtermin
- den Termin der Preisverteilung
- Art und Weise der Gewinnausschüttung
- Nutzung der Adressen der Teilnehmer (falls diese über das Gewinnspiel hinaus z.B. zu Werbezwecken genutzt werden, muss der Teilnehmer hier zu sein Einverständnis erklären)
- Hinweis, dass weder Kauf noch die Freigabe der Adresse zu Werbezwecken die Gewinnchancen beeinflussen
- "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen."

Ich hoffe, Ihnen die gewünschte erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Gerne übernehme ich auch die weitere Beratung in dieser Angelegenheit, wenn Sie mich hierzu beauftragen wollen.
Zunächst können Sie mir noch eine kostenlose Nachfrage stellen.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt


Auszug § 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)

Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer

5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;


Rückfrage vom Fragesteller 20. März 2006 | 11:35

Ich überlege das Gewinnspiel dahingehend anzupassen, dass es für Unternehmen sein soll, die schon eine (schlechte) Website haben.

Diese Unternehmen können sich quasi bewerben und die schlechteste Website erhält eine kostenlose Überarbeitung.

Nun ergeben sich hier 2 Probleme:
1) Der Gewinner soll ja nicht durch Zufall (Ziehung) ermittelt werden sondern durch Bewertung meinerseits.
2) Der Wert des Gewinns hängt ja von der Website des Gewinners ab (wie groß etc.). Insofern kann ich keinen Wert des Preises angeben.

Ist diese Abwandlung des Gewinnspiels möglich?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. März 2006 | 18:10

zu 1) Dies erscheint grundsätzlich möglich, sollte aber bei den Teilnahmebedingungen - etwa unter dem Punkt "Gewinnermittlung" - angegeben werden.
zu 2) Hiervon muss ich Ihnen dringend abraten. Denn es ist, wie bereits in der Beantwortung dargelegt, zwingend erforderlich, den Wert des Gewinns anzugeben. Meines Erachtens wäre es dann geboten, genau anzugeben, unter welchen Voraussetzung, welcher Preis gewonnen werden kann. Dies wird so genau nicht möglich sein, Sie sagen selbst, dass es diesbezüglich keine genaue Einschätzung Ihrerseits gibt.
Im Übrigen erscheint mir diese Vorgehensweise auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht empfehlenswert.

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