Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Die Durchführung eines Gewinnspiels als Werbemaßnahme ist bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen zulässig. Wettbewerbsrechtliche Regelungen hierzu finden sich in § 4 Nr. 5 und 6 UWG
(den Wortlaut habe ich am Ende meiner Antwort angehängt).
Gewinnspiele können danach unzulässig sein, wenn sie zum einen mit dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung gekoppelt sind, zum anderen wenn hierdurch ein psychologischer Kaufzwang ausgeübt wird und weiterhin wenn bezüglich der Teilnahmebedingungen oder der Gewinne irregeführt wird.
Die beiden erstgenannten Punkte erscheinen auf Grund ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht einschlägig, da sie keine Verbraucher sondern Unternehmer ansprechen wollen.
Die Teilnahmebedingungen müssen in der Werbung selbst klar und eindeutig angegeben sein. Dies gilt sowohl für Werbung auf ihrer Homepage als auch für solche in einer Zeitung. Konkrete Teilnahmebedingungen sind von Gesetzes wegen nicht zwingend vorgeschrieben, es empfiehlt sich aber dringend folgende Punkte anzugeben:
- genaue Beschreibung des Gewinns (Art und Umfang der zu erstellenden Homepage)
- die Teilnahmefrist als Endtermin
- den Termin der Preisverteilung
- Art und Weise der Gewinnausschüttung
- Nutzung der Adressen der Teilnehmer (falls diese über das Gewinnspiel hinaus z.B. zu Werbezwecken genutzt werden, muss der Teilnehmer hier zu sein Einverständnis erklären)
- Hinweis, dass weder Kauf noch die Freigabe der Adresse zu Werbezwecken die Gewinnchancen beeinflussen
- "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen."
Ich hoffe, Ihnen die gewünschte erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Gerne übernehme ich auch die weitere Beratung in dieser Angelegenheit, wenn Sie mich hierzu beauftragen wollen.
Zunächst können Sie mir noch eine kostenlose Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Auszug § 4 UWG
(Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
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5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
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Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
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Ich überlege das Gewinnspiel dahingehend anzupassen, dass es für Unternehmen sein soll, die schon eine (schlechte) Website haben.
Diese Unternehmen können sich quasi bewerben und die schlechteste Website erhält eine kostenlose Überarbeitung.
Nun ergeben sich hier 2 Probleme:
1) Der Gewinner soll ja nicht durch Zufall (Ziehung) ermittelt werden sondern durch Bewertung meinerseits.
2) Der Wert des Gewinns hängt ja von der Website des Gewinners ab (wie groß etc.). Insofern kann ich keinen Wert des Preises angeben.
Ist diese Abwandlung des Gewinnspiels möglich?
zu 1) Dies erscheint grundsätzlich möglich, sollte aber bei den Teilnahmebedingungen - etwa unter dem Punkt "Gewinnermittlung" - angegeben werden.
zu 2) Hiervon muss ich Ihnen dringend abraten. Denn es ist, wie bereits in der Beantwortung dargelegt, zwingend erforderlich, den Wert des Gewinns anzugeben. Meines Erachtens wäre es dann geboten, genau anzugeben, unter welchen Voraussetzung, welcher Preis gewonnen werden kann. Dies wird so genau nicht möglich sein, Sie sagen selbst, dass es diesbezüglich keine genaue Einschätzung Ihrerseits gibt.
Im Übrigen erscheint mir diese Vorgehensweise auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht empfehlenswert.