Parken auf Gemeinschaftseigentum

| 3. Juli 2010 17:17 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dr. Alexander Stevens

Haus mit 5 ETW, die z. T. vermietet sind. Jeder ETW ist im Teilungsplan eine Garage bzw. ein Stellplatz im Sondereigentum konkret zugewiesen. Zwischen Haus und Garagentrakt ist eine
plattierte Fläche im Gemeinschaftseigentum, die zum Anfahren der
Stellplätze und Garagen dient. Parallel zur Hausfront ist im Teilungs-
plan eine Abstandsfläche von 2,0 m in der Karte eingetragen, die Teil der Gem.fläche ist.Die Mieterin einer Paterrewohnung nutzt die
Fäche vor ihrer Wohnung regelmäßig an den Wochenenden zum
Parken ihres PKW`´s oder des PKW ihres Sohnes. Begründung:
Durch das Parken würde die Sitzecke besser abgeschirmt. Die
Hauseigentümergemeinschaft hat die Mieterin zur Unterlassung
aufgefordert, weil die praktizierte Sondernutzung das Miteigentums-
recht verletzt. Die Mieterin ignoriert die Aufforderung. Wie ist die
Rechtslage.

Sehr geehrter Fragensteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:

In § 15 WEG ist der Gebrauch des Miteigentums geregelt:

Dort heißt es:
(1) Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln.
(2) Soweit nicht eine Vereinbarung nach Absatz 1 entgegensteht, können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen.
(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

Nach Abs 2 S 1 ist also jeder Wohnungseigentümer in den Schranken der §§ 14, 15 zum Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums berechtigt. Das Gebrauchsrecht steht jedem Wohnungseigentümer, unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils und seiner Wohnung, im gleichen Umfang zu (OLG Hamm NZM 2001, 240; BayObLG NJW 1972, 1286 ), soweit nicht durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer eine andere Regelung getroffen wurde. Das Gebrauchsrecht umfasst insbes Garten, Hofräume, gemeinsame Fahrradräume und Pkw-Stellplätze, soweit eine Aufteilung innerhalb der Gemeinschaft nicht erfolgt ist.

Das Gebrauchsrecht überträgt sich bei Raummietverhältnissen auch auf den Mieter und umfasst die Pflicht des Vermieters zur Mitüberlassung derjenigen Teile des Gebäudes und Grundstücks, die zum ungestörten Mietgebrauch erforderlich sind;

Insoweit geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Eigentümerversammlung entweder einen Beschluss über die Nutzung des Miteigentums findet oder eben das Miteigentum in gleichem Umfang benutzt werden darf.


Auf Ihren konkreten Fall gesprochen bedeutet dies, dass die Mieterin den neu geschaffenen Stellplatz in beschränktem Umfang nutzen darf, soweit die Wohnungseigentümergemeinschaft keinen anderslautenden Beschluss hinsichtlich der Nutzung dieser Fläche fasst. Auf Dauer und für eine feste Zeit darf die Mieterin die Fläche aber nicht nutzen, da Sie im Rahmen des Miteigentums schließlich allen zur Verfügung gestellt werden muss.

Hinsichtlich des Weiteren rechtlichen Vorgehens darf ich festhalten, dass ein Besitzschutz im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nicht stattfindet, soweit die Grenzen des Mitgebrauchs streitig sind. Allerdings ist bei einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums jeder einzelne Wohnungseigentümer in seinem Eigentum betroffen und kann deshalb etwaige Ansprüche aus Eigentumsverletzung (auch allein) gerichtlich geltend machen.

Es wäre also anzuraten, soweit die besagte Mietern auf Ihre Schreiben nicht reagiert, nunmehr anwaltlich anzuschreiben und auf die Schranken des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Auf lange Sicht sollte ein entsprechender WEG-Beschluss gefasst werden, der die Nutzung der Fläche klar regelt.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!

Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930)

Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.

Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,

Ihr
Alexander Stephens

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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.

Bewertung des Fragestellers 5. Juli 2010 | 07:27

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