Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten darf:
Grundsätzlich sind nur diejenigen Personen und Vereinigungen berechtigt Steuerberatungen durchzuführen, die in §3 und §4
Steuerberatungsgesetz aufgeführt sind. Ansonsten kann hier ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vorliegen.
In Ihrem Fall, als staatlich geprüfter Betriebswirt beziehungsweise als Finanzwirt gehören Sie grundsätzlich nicht zu den oben genannten Berufsgruppen und Vereinigungen. Hinsichtlich der Beratungsstelle, die Sie leiten, wäre eine Konkretisierung erforderlich, um näher sagen zu können, ob diese zu Steuerberatungen, die über die Einkommenssteuer hinausgehen, berechtigt ist. Grundsätzlich bedürfen die jeweiligen berechtigten Personen (z. B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Rechtsanwälte) einer besonderen Ernennung (§ 32
Steuerberatungsgesetz). Dies stellt zwar eine reine Formvorschrift dar, diese ist jedoch tatsächlich für die Eingrenzung des Personenkreises laut Gesetz vorgegeben. Die Aufzählungen in den §3 und §4
Steuerberatungsgesetz sind auch abschließend, so dass sich aus diesen nicht ergibt, dass auch staatlich geprüfte Betriebswirte oder Finanzwirte geschäftsmäßig Steuerberatungsleistungen erbringen dürfen. Hierfür wäre es zumindest nötig gewesen, dass Sie eine entsprechende Prüfung beziehungsweise eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Steuerberaterkammer beziehungsweise Behörde beantragt hätten. Ansonsten ist für die Prüfung zum Steuerberater auch eine separate Prüfungsordnung nach den Paragraphen 35 ff. Steuerberatungsgesetz vorgegeben.
Fraglich wäre in ihrem Fall allein, ob sie als Betriebswirt solche Leistungen auch ohne eine solche Ernennung hätten erbringen dürfen. Dann dürfte die Fertigung einer Einnahmen und Überschuss Rechnungen nicht unter Leistungen nach dem Steuerberatungsgesetz fallen. Dies erscheint jedoch hier nicht der Fall zu sein, da die Fertigung einer Einnahmen und Überschussrechnung nicht nur fachspezifische Kenntnisse erfordert, sondern auch einen elementaren Teil von Steuerberatungsdienstleistungen darstellt. Die Einnahme und Überschussrechnung stellt somit hier eine steuerberatende Tätigkeit dar. Insbesondere erstreckt sich diese nicht auf einkommensteuerrechtliche Punkte beziehungsweise fällt aufgrund ihrer Angaben auch nicht unter andere Regelungen, die eine andere Sichtweise ergeben würden.
Dieses Ergebnis kann ich jedoch vorerst nur aufgrund ihrer Angaben machen, da es ebenfalls auf den Inhalt des Abmahnschreibens ankommen könnte.
Schließlich liegen Sie mit Ihrer Auffassung richtig, dass die Beschränkung der Ausübung von Leistungen im Bereich der Steuerberatung, aber auch Rechtsberatung durch vor allem europäische Vorschriften in Zukunft stark verändert werden wird. In diesen Bereichen könnte es also sein, dass eine Abmahnung gegen europäisches Recht, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit, verstoßen könnte. Hier wäre jedoch eine sehr viel weit reichende und eingehendere Prüfung notwendig, als sie im Rahmen meiner Antwort erbracht werden kann.
Ich hoffe, dass trotz der für sie nicht ausschließlich positiven Antwort, Ihre Frage hinreichend beantwortet wurde. Für Informationen oder auch Ihre Vertretung in der Angelegenheit stehe ich Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
- Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Christian Joachim
unter der am 03.11.2005 haben Sie für die mit der Ablichtung beigef. Einn/Übersch Rechn. f.das jahr 2004 f.d. Fa.S. erstellt.
<<die E/Ü ist von Ihnen unterzeichnet.
Wir weisen auf folg.Rechtsl. hin u.bitten die beigef. Verpfl.Erkl. bis z. ... unterschrieben zurückzusenden.
Die Erstellung v. E/Ü Rechn. vertsößt gegen das Steuerberatungsgesetz u.geg. das Gesetzt gegen d. unlauteren Wettbewerb.
Nach §5 StGber ist es nämlich anderen als den in §§3+4 StBerG
bezeichneten Personen u.Vereinigungen verboten, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten.
Ausgenommen v.d.Verbot des §5 ist gem.§ 6 nr. 4 StBerG
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, d. lfd. Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer Anmeld., soweit diese Tätigigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach bestehen d.Abschlussprüfung i.steuerberatenden/wirtschaftsber. oder einem kaufm. Ausbildungsberuf oder nach dem Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mind. 3 Jahre auf dem gebiet des Buchhaltungswesens hauptberuflich tätig gewesen sind.
Die Erstellung v.E/Ü Rechn. ist v.d.Ausnahme des §6 nr. 4StBerG nicht umfasst u.fällt unter d. Verbot des § 5StBerG
Wir haben diue beruflichen Belange unserer Mitglieder (Steuerber usw)zu wahren und diese vor unlaut. Wettberwerb durch Dritte in Schutz zu nehmen. Wir fordern Sie deshalb gem. §13UWG auf, die Verpflichtungserklärung innerh. der gestezten Frist zurückzusenden.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Sie nach ständiger Rechtssprechung verpflichtet sind, die Unterlassungserklärung durch das beigefügte Vertragsstrafenversprechen abzusichern, wei Sie sich verpflichten, für den Fall, des zukünftigen Vertsoßes eine Vetragsstrafe an uns zu zahlen.
Die verpflichtungserkl. w.v.uns im AMlichen Mitteilungsblatt der Steuerberaterkammer Nds und im Internet unseren Kammermitgliedern bekannt gegeben.
Die OfD h. haben wir eine Kopie dieses Schreibens mit der Bitte übersandt, das Erforderliche zu veranlassen.
Ich hatte nur die Zahlen in Konten gebucht und daraús das Geschäftsjahr 2004 zu einer Aufstellung einer Summe gestezt, die das Jahr wiederspiegeln.
gebraucht wurde es für eine Finanzierungsübersicht f.d. Bank.
ich stelle regelmäßige solche Aufstellungen an, die aber steuerrechtlich nicht in die Abgabe oder in die Beratung gehen, da es immer nur die individuellen gegebenheiten darstellen, um die betriebswirtschaftliche Zuordnung darzustellen.
Selbst ind anderen Bereichen besitze ich Sachkunde, bin fachlich geeignet (manchmal auch vielleicht mehr als der Horizont eines STeuerberaters darlegt).
Existenzgründung und Beratung in der Führung eines Betriebes, sind die elementaren. Voraussetzungen für das Überleben in der Anfangsphase.
Die fa. war im 2. Kal.-Jahr, und brauchte hier wietere Hilfe und auch die Aussage wie Kosten und Einnahmen sich zusammensetzten.
Das vorl. betriebsergebnis ging nicht zum FA!! das machte ein Steuerbüro.
ich hatte nur den Dienst geboten, die von der EF selber gemeldetetn USt Anmeld.so zu saldieren, dass ein vorl. Betriebsergebnis zu Stande kommen konnte um eine Finanzierung zu ermöglichen.
Es wurden keine steuerlichen weiteren bearbeitungen bezogen auf die Fam. und sonstiger Berechnungen getätigt, die nur die Spur einer teuerlichen Hilfe vermuten lassen.
Als gelernter Steuerfachgehilfe und seit 10 Jahren selbständig in anderen bereichen tätig, habe ich meine 3 Jahresfrist rum, ferner als Beratungsstellenleiter habe ich die eingeschränkte Erlaubnis.
nur hier ging es nicht um die Mietgliedsbearbeitung, sondern über den Weg der betriebswirtschaftlichen Betreuung.
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern es sich nur um eine Aufstellung von Positionen (einnahmen / Ausgaben) ohne jeden beratenden Wert handelt, dürften die Voraussetzung einer E/Ü-Rechnung nicht vorliegen und somit auch die Abmahnung unberechtigt sein. Hiergegen spricht jedoch bereits ihr Wortlaut, da Se Ihre Arbeit selbst als E/Ü-Rechnung bezeichnen und auch die StbK diese so bezeichnet.
Auch gehen Sie selbst davon aus, dass eine Beratung der Fa. nicht zulässig sei.
Andererseits könnte hier eine Beratung in Ihrem eigentlichen Gebiet mit betriebswirtschaftlichen Bezug sein. Sofern es hier lediglich um eine interne Berechnung handelt, die nicht extern verwendet werden sollte, könnte sich auch hieraus eine unberechtigte Abmahnung ergeben. Die Leistung dürfte somit im Endergebnis keinen Bezug zur Steuerberatung haben und auch keine solche Beratung gewesen sein. Diese Auffassung wird zusätzlich dadurch gestärkt, dass die Leistung ja wohl ausschließlich für die Bank bestimmt war. In diesem Fall sollten Sie die StBK hierauf hinweisen.
Dies gilt aber auch nur dann, wenn es keine E/Ü-Rechnung war, sondern nur eine Buchung, da die E/Ü-Rechnung nur von den o.g. Personen erstellt werden darf. Auf Ihre Qualifikation kommt es in diesem Fall nur intern an, maßgeblich sind die im StBerG genannten Personen und Vereinigungen.
Ich hoffe nunmehr, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und stehe Ihnen für eine weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-